Dringende Frage zum Kostenausgleichsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Yoshi
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#1

02.02.2009, 17:54

Hallo

ich bin neu hier und wollte Eure Meinung zu folgendem Thema wissen:


Wir sind Beklagte und haben die Sache verloren, es ist Kostenausgleich beschlossen worden und die Gegenseite hat ihre KN an das Gericht gestellt. Die Gegenseite hat aufgrund der grossen Entfernung zum Gericht einen Unterbevollmächtigten zum Gerichtstermin geschickt.

KN des Unterbevollmächtigten:

0,65 VG
1,2 TG
zzgl. Auslagen und Mwst

KN der Gegenseite:

1,3 VG
263 Fotokopien (an Gegner, weitere Beteiligte) 56,95 €
Auslagen und Mwst.

Klägerpartei ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Meine Fragen sind

a) darf er diese Fotokopierkosten wirklich festsetzen lassen?
b) müssen wir die Kosten des Unterbevollmächtigten wirklich mitfestsetzen lassen?

Ich muss bis morgen eine Antwort wissen, da die Frist abläuft :lol:
joy1980
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#2

02.02.2009, 18:00

Hallo,

die Kosten des Unterbevollmächtigten sind mit festsetzen zu lassen. Hinsichtlich der Fotokopien würde ich sagen das diese nicht mit zur Festsetzung angemeldet werden können. Sicher bin ich mir da im Moment auch nicht.
Liebe Grüße :pcwink
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#3

02.02.2009, 18:15

Zu den Kopiekosten kann man ohne nähere Angaben nichts sagen.

Wenn die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten im Rahmen der eigenen Terminswahrnehmung (maximal die Strecke von der Partei zum Gerichtsort) günstiger ausfallen, gibt es nur diese geringeren Kosten. Ansonsten sind die Kosten des UB erstattungsfähig.
Zuletzt geändert von 13 am 02.02.2009, 18:27, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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#4

02.02.2009, 18:19

unter der Voraussetzung, dass die Klagepartei keine eigene Rechtsabteilung besitzt, die in der Lage gewesen wäre, PV direkt am Gerichtsort schriftlich zu mandatieren :) :roll:
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#5

02.02.2009, 18:43

Ich habe immer gedacht, dass der Unterbevollmächtigte seine Kosten mit dem Prozessbevollmächtigten teilen muss, also dass der Prozessbevollmächtigte von der 1,3 Vg die 0,65 VG abziehen muss und dies ihm zusteht?? Korrigiert mich ruhig.
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#6

02.02.2009, 18:51

Ob eine etwaige Gebührenteilung vereinbart wurde, interessiert das Gericht bei der Festsetzung überhaupt nicht.

Der HB bekommt eine 1,3 VG, der UB nur eine 0,65 VG und die TG, da er den Termin wahrnimmt.
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#7

02.02.2009, 18:53

dann würd der PV für mehr Arbeit ja denselben Betrag bekommen, wie der UV, der die Termine wahrnimmt und (idR) weniger Aufwand hat...

Gebührentatbestände nach RVG

1,3 VG Nr. 3100 VV für PV
0,65 VG Nr. 3401 VV für UV

=1,95 - dat is dann schon n gerechteres Verhältnis.

aso, und bei Prüfung der VG des Klägers darauf achten, ob er evtl außergerichtlich tätig war wegen Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
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#8

02.02.2009, 19:16

ok danke für die schnellen antworten, also zusammenfassend werde ich gucken, ob es Mehrkosten sind durch den Unterbevollmächtigten das sehe ich absolut ein und bei den Kopierkosten hat der Gute hingeschrieben 263 Fotokopien gem. Nr. 7000 1 b VV (an Gegner, weitere Beteiligte) und das Gericht hat uns eine Woche Zeit gegeben, auf dem Antrag Stellung zu nehmen - insbesondere zu den Kopierkosten hiess es da! Was meint ihr nun?

Liebe Grüsse,

Yesim
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#9

02.02.2009, 19:23

Dann schreib halt ausdrückklich, was Du von den Kopiekosten hältst, dann ist die Gegenseite am Zug. Wenn Du nichts dazu schreibst, sagt sich d. RPfl vielleicht: Ah, nicht bestritten, prima, setz ich fest.
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Yoshi
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#10

02.02.2009, 19:26

Ja aber was ich persönlich davon halte, ist nicht meine Frage, ich will es ja wissen, wie es richtig ist ;)
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