Erhöhungsgebühr bei Untervollmacht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

18.10.2006, 13:15

Hallo,

ich sitze gerade an der Abrechnung einer Akte und bin auf eine Frage gestoßen. Es geht um eine Untervollmacht mit zwei Auftraggebern und zwar sind wir die Unterbevollmächtigten. Nun soll ich die Sache abrechnen. Meine Frage: Kann ich die Erhöhungsgebühr nach VV 1008 RVG in Höhe von 0,3 für einen weiteren Auftraggeber ansetzen oder halbiert sich diese Gebühr? Danke für eure Hilfe!

Viele Grüße
Bianca
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#2

18.10.2006, 13:46

Habe gerade im Kommentar nachgelesen. Die Erhöhungsgebühr kannst Du mit 0,3 abrechnen. Entweder sie entsteht in Höhe von 0,3 oder gar nicht.

Bianca
Gast

#3

18.10.2006, 13:47

Erhöhung um 0,3 pro weiteren Mandant!
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