Mal wieder bitte um Hilfe Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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XxBinexX
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#1

28.01.2009, 17:08

Hallo,

folgende Sache: Parteien schließen im Termin Vergleich, Quote 58 % Kläger (vertreten wir) zu 42 % Beklagte.
Ich habe so eine Konstellation leider noch nie gehabt und überhaupt keinen Schimmer wie ich die Akte jetzt abrechnen soll.
Stell ich KfA? Und wie rechne ich mit der RSV ab?

Ich hoffe, mir kann jemand helfen ;-)

Viele Grüße
Bine
secret72

#2

28.01.2009, 17:10

Kostenausgleichungsantrag mußt Du auf jeden Fall stellen. Die prozentuale Aufteilung nimmt das Gericht selbst vor.

Und die Abrechnung an Mandant / Versicherung erfolgt über Eure gesamten Gebühren.
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Smilie
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#3

28.01.2009, 17:12

Du machst bei Gericht einen Kostenausgleichungsantrag - werden auch die KOsten für die Einigung gegequotelt oder sind die gegeneinander aufgehoben?

Ggü. der RSV rechnest Du dann alle bei euch angefallenen Kosten ab
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
StineP

#4

28.01.2009, 17:14

*lol

Du berechnest 100 % deiner Gebühren und lässt das Gericht nach 106 ZPO ausgleichen (dieses verteilt dann die Kosten nach %). Alles roger!
gkutes

#5

28.01.2009, 17:14

KAA = § 106 ZPO
also statt Festsetzung nach 104 zpo zu beantragen, beantragst du Ausgleich nach 106 zpo
XxBinexX
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#6

29.01.2009, 16:39

:lol: Danke, danke, danke schön!

Na, da bin ich ja mal gespannt, ob die Versicherung unsere Kosten auch so zu 100 % erstattet ;-) Die Sachbearbeiterin war die ganze Zeit schon irgendwie so zickig, da kommt bestimmt was ...

@ Smilie Also in dem Protokoll über den Vergleich steht nur die Kosten des Rechtsstreits tragen zu ..., über die Einigung steht da nichts gesondert.
Schnubbel
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#7

29.01.2009, 17:12

:roll: Entschuldigt, wenn ich mich einmische, aber ich glaube, ganz so einfach ist das nicht. Das mit dem Kostenausgleichungsantrag nach § 106 ZPO und der Quotelung durch das Gericht stimmt natürlich. Da über die Kosten der Einigung nichts ausgeurteilt wurde, sind alle Kosten zu quoteln. Aber ich wage zu bezweifeln, dass die RSV 100% eurer Kosten tragen wird. Nicht einfach so. Da ihr als Klägervertreter Gerichtskosten zu zahlen hattet, wird der Kostenausgleichungsbeschluss ja zu euren Gunsten ausfallen, d. h. ihr könnt einen Teil der Kosten von der Gegenseite erstattet verlangen. Und diesen Teil eurer Kosten wird die RSV wahrscheinlich zunächst einmal nicht tragen, eben weil ihn die Gegenseite zu zahlen hat. Die RSV wird diesen Teil wohl nur dann tragen, wenn die Gegenseite nichts zahlt und die Zwangsvollstreckung gegen sie erfolglos verläuft oder die Gegenseite gar insolvent ist. Sonst kassiert ihr ja doppelt. Kann man ja auch irgendwie verstehen, oder?
Nichts für ungut! :roll:
Tante Noro

#8

29.01.2009, 17:17

@schnubbel

sehe ich nicht so, hab da komplett andere Erfahrung mit gemacht. Die RSV hat bisher immer unsere Gebühren vorgestreckt. Wir haben die Gebühren immer in voller Höhe berechnet und mit reingeschrieben, dass nach erfolgter Rückerstattung der Gegenseite, wir ihnen den Differenzbetrag zurücküberweisen werden/erstatten werden.
XxBinexX
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#9

29.01.2009, 18:08

Also die Gerichtskosten hat die Gerichtskasse schon in Höhe der Quote der Gegenseite erstattet. Die dürften kein Thema mehr werden.
Diesbezüglich hatte ich eigentlich vor, diese Zahlung in der Abrechnung mit der RSV was die reinen RA-Gebühren von uns angeht, zu verrechnen!?

Und dann werde ich mal versuchen die RA-Gebühren zu 100% der RSV in Rechnung zu stellen mit der Anmerkung Zahlungen der Gegenseite zu erstatten. Obwohl da ja rein rechnerisch nur eine Zahlung von unserem Mdt übrig bleiben dürfte, oder seh ich das falsch? Wir haben ja höher verloren.
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