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Verfasst: 28.01.2009, 20:57
von strange
Du musst unterscheiden zwischen 1. Festsetzung bei der LJK und 2. die Kostenfestsetzung gegen den unterlegenen G

wenn der PKH-Bewilligungsbescheid kommt, kannst du die entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse geltend machen und zwar sobald sie entstanden sind, also bei Klageeinreichung die VG und nach Verhandlung die TG...
dabei sollte man immer die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren mit zusätzlich geltend machen. Sollte der M irgendwann in den nächsten 2 Jahren zu Geld kommen, kann es sein, dass die Staatskasse dann nachfordert, oder auch nachträglich noch Ratenzahlung anordnet... dann kriegst du das, was du beantragt hast... in meiner Praxis ist es durchaus vorgekommen, das monate nach Abschluss des Verfahrens doch noch Geld reingetrudelt ist, weil der M inner halb der festgesetzten Ratenzahlungszeit über die PKH-Gebühren rausgeschossen ist und wir noch zusätzlich ne erstattung bekommen haben.

Verfasst: 28.01.2009, 21:09
von online
Aaaaalso.

Wenn der Streitwert 3000 € beträgt oder niedriger ist, dann sind die PKH-Gebühren genauso hoch wie die "Wahlanwaltsgebühren" gemäß § 13 RVG.

Wenn der Streitwert höher als 3000,00 € ist, sind die PKH-Gebühren gemäß § 49 RVG (also die PKH-Vergütung) niedriger als die Vergütung nach § 13 RVG, also die Gebühren, die der RA erhalten würde, wenn der Mandant keine PKH hätte und die Vergütung selbst bezahlen müsste. "

Angenommen, Euer Mandant hat PKH, der Streitwert liegt unter 3000,00 €, und Euer Mandant obsiegt im Rechtsstreit, der Gegner muss die Kosten erstatten. Dann reicht es, wenn Du einen PKH-Vergütungsantrag gegen die Staatskasse stellst. Es sei denn, es gibt bestimmte Auslagen (z. B. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld), die nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind, für die müsstest Du dann noch einen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite stellen.

Wenn Euer Mandant obsiegt und der Streitwert über 3000,00 € liegt, möchte der RA natürlich seine komplette Vergütung haben und nicht nur die PKH-Vergütung. Also am besten gleich mal den PKH-Vergütungsantrag stellen (was man hat, das hat man) und den Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite stellen. Dann wird die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung gegen den Gegner festgesetzt.

Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben sind, könnt Ihr die Vergütung nur aus der Staatskasse erhalten, nicht vom Gegner, denn "gegeneinander aufgehoben" bedeutet ja: Jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten und jeweils die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.

Zu Deiner Frage nach teilweiser PKH:

Wenn die Partei PKH mit Raten hat, spricht man nicht von teilweiser PKH (gewöhn Dir das nicht an, das ist missverständlich), sondern von PKH mit Raten. Die Partei muss dann Raten an die Staatskasse bezahlen (höchstens 48 Monatsraten), um ihren Anteil an den Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsvergütung (PKH-Vergütung und evtl. Differenz gemäß § 50 RVG) abzudecken. Nach vollständiger Ratenzahlung schaut das Gericht, ob die weitere Vergütung gem. § 50 RVG festgesetzt werden kann (rechtzeitig beantragen, kann verjähren!).

Teil-PKH bedeutet dagegen, dass die Partei nicht für den gesamten Streitwert des Verfahrens PKH hat, sondern nur für einen Teil, z. B., weil ihre Klage (bzw die beabsichtigte Klage) nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat.

Verfasst: 28.01.2009, 21:20
von strange
danke :-)

Verfasst: 28.01.2009, 21:24
von sunshine24
Teil-PKH bedeutet dagegen, dass die Partei nicht für den gesamten Streitwert des Verfahrens PKH hat, sondern nur für einen Teil, z. B., weil ihre Klage (bzw die beabsichtigte Klage) nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat.
Und was man da noch abrechnen kann, wollt ihr im Moment gar nicht wissen :lol:

Verfasst: 28.01.2009, 21:43
von strange
an den teil der PKH hat an die LJK, inklusive evtl. Differenz

den Teil für den keine Pkh bewilligt wurde, gegen den G

oder?

oder was an LJK abzurechnen geht dort

dann kfb alles rein abzüglich PKH-gebühren?????

Verfasst: 28.01.2009, 21:47
von sunshine24
Kommt darauf an, über welchen Wert letztendlich Klage eingereicht wurde ... Näheres gerne morgen, jetzt bin ich zu müde und geh ins Heiabettchen ... Guts Nächtle ...

Verfasst: 28.01.2009, 22:11
von Refa-Susi
danke dir online.

eine frage habe ich noch:

das gericht schaut dann, ob weitere vergütung nach § 50 rvg festgesetzt werden kann? nach was geht das gericht dabei?

ist es egal ob mandant pkh in raten zahlen muss oder nicht für die festsetzung der kosten. also, wenn ich keinen kfa stelle und später stellt sich heraus, dass mandant pkh mit raten bekommt, dann heißt das nicht, dass ich einen antrag auf weitere vergütung machen muss oder so?? das hab ich noch nicht verstanden, sorry.

Verfasst: 28.01.2009, 22:26
von strange
ich schreib einfach rein

im übrigen wird beantragt, die weiteren Gebühren gem. §§ 13, 50 RVG wie folgt festzusetzen:

Abrechnung nach Tabelle § 13 RVG € xxx,xx
abzüglich Summe Geb. § 49 RVG - € yyy,yy
________
weiter festzusetzende Vergütung € zzz,zz

wenn du die Formulare für die Kostenfestsetzung im Pkh-Verfahren verwendest, gibt es dort eine extra Spalte für die Wahlanwaltsgebühren

Verfasst: 28.01.2009, 22:44
von strange

Verfasst: 29.01.2009, 07:40
von online
Weitere Vergütung gemäß § 50 RVG gibt es nur, wenn PKH mit Raten bewilligt ist (kann auch sein, dass ursprünglich PKH ohne Raten bewilligt ist und später gemäß § 120 IV ZPO angeordnet wird, dass die Partei nun Raten bezahlen muss) oder wenn angeordnet ist, dass die Partei die Kosten aus ihrem Vermögen bezahlen muss.