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Bei Bewilligung PKH Kostenfestsetzungsantrag?

Verfasst: 27.01.2009, 21:06
von Refa-Susi
Hey,

ich habe ein Blackout.

Unser Mandant hat PKH bewilligt bekommen. Meine Chefin sagt nun, dass ich einen Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht machen soll.

Ich habe mir gerade überlegt, ob ich den überhaupt machen muss, wenn unser Mandant PKH bekommen hat? Muss ich da nicht einfach nur eine PKH-Rechnung machen?

Verfasst: 27.01.2009, 21:10
von 13
Die Infos sind dürr! KGE? Wie hoch ist der Streitwert?

Verfasst: 27.01.2009, 21:10
von LuzZi
Klar, du musst einfach nur eine PKH-Rechnung machen, die Landeskasse zahlt keine Zinsen. Zumindest zahlen die keine, wenn du das gleich mit beantragst. Wir hatten mal einen Fall, da haben die knapp 1 Jahr gebraucht, um das uns zustehende Geld auszuzahlen, da haben die dann auf Antrag Zinsen gezahlt.

Verfasst: 27.01.2009, 21:24
von Refa-Susi
an LuzZi:

Danke.

Also, immer, wenn PKH bewilligt wird (auch wenn in Raten gezahlt werden muss), muss ich eine PKH Rechnung an die LJK machen und kein Kostenfestsetzungsgesuch. Richtig?

Verfasst: 27.01.2009, 21:26
von Ana
Hi, wir machen im Büro immer einen Kostenerstattungsantrag an das jeweilige Gericht. Haben Formular in RA-MICRO gespeichert. Habt ihr in eurer Software vielleicht auch so etwas ähnliches?

Gruß Ana :pcwink

Verfasst: 27.01.2009, 21:27
von sunshine24
Wie 13 schon erwähnt hatte, kommt es auf die Kostenentscheidung an. Wurde jetzt zum Beispiel die Kosten des Verfahrens dem Gegner auferlegt, würde ich ne Rechnung ans Gericht machen über "PKH-Gebühren" und die Differenz von normalen Gebühren und "PKH-Gebühren" gegen den Gegner festsetzen lassen!

Verfasst: 27.01.2009, 21:37
von Refa-Susi
Oh mein Gott. Das versteh ich überhaupt nicht.

1.
Wenn Kosten dem Gegner auferlegt wurden, dann:

PKH-RE an LJK + KFA an das Gericht (Gebühren nach normale Tabelle abzüglich Gebühren nach PKH-Tabelle, Differenz festsetzen lassen gegen den Gegner). ???

2.
Wenn unserem Mandanten Kosten auferlegt wurden.

PKH-RE an LJK + kein KFG ???

3.
Wenn ein Vergleich geschlossen wurde und die Kosten gegeneinander aufgehoben wurde.

PKH-RE an LJK + kein KFG ???



Kann mir jemand erklären wieso man, wenn der Mandant PKH bekommen hat, die normalen Gebühren abzüglich pkh gebühren rechnet? Und nicht einfach die PKH Gebühren festsetzen lässt? Spielt es eine Rolle, ob Mandant PKH nur teilweise bekommt, also mit Raten???

Verfasst: 28.01.2009, 20:23
von Refa-Susi
Kann mir jemand sagen, ob das so richtig ist, wie ich es vorher geschrieben habe? Wenn nicht, kann mir das jemand erklären, wie es richtig ist?

Verfasst: 28.01.2009, 20:36
von strange
ich steh vor einem ähnlichen Problem... meine Überlegung dabei... ich hab vor meinem geistigen Auge noch so ein Kostenfestsetzungsformular für PKH-Gebühren an die Staatskasse... muss man dort nicht angeben, ob ein Erstattungsanspruch besteht? zahlen die noch die PKH-Gebühren, wenn unser PKH-Mandat vollumfänglich gewonnen hat?

Also dass ich zumindest die Differenz zur Wahlanwaltsgebühr festsetzen lasse versteht sich von selbst, die wollen wir ja auf alle Fälle noch haben.

Aber, macht es Sinn, alles festsetzen zu lassen und ggf. dann beim G nur die noch offenen Gebühren einzufordern? Oder doch alles und dann die bereits gezahlten PKH-Gebühren an die LJK erstatten?

Wie ist in diesem FAll die gängige Praxis?

Grüße, auch aus DD

strange

Verfasst: 28.01.2009, 20:41
von Refa-Susi
an strange:

dann kannst du mir vielleicht mal erklären, wieso ich die Differenz zur Wahlanwaltsgebühr festsetzen lasse. Ich dachte immer, dass man die Kosten festsetzen lässt, damit die Mandant diese erstattet bekommt vom Gegner und nicht damit wir (also die Kanzlei) mehr Geld bekommt. Eigentlich stehen uns ja nur die Gebühren aus der PKH-Tabelle zu bei Pkh ??? Wir bekommen dann zusätzlich noch die Differenz?