Reisekosten der Partei bei PKH!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mausfrau81
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#1

27.01.2009, 13:27

Hallöchen,
Cheffe und ich haben in einer Akte folgendes diskutiert:

Unsere Mdtin hat PKH bewilligt bekommen, wir sind beigeordnet allerdings nur unter den Bedingungen eines ortsansässigen RA ...

Da unsere Mdt. keine Kohle hat, können wir die Fahrtkosten nicht von ihr forden.

Nun haben wir uns folgende Frage gestellt: Ist es möglich, die Kosten der Mdt. für die Fahrt zum Gericht geltend zu machen? Ihr persönliches Erscheinen ist angeordnet.
Wenn ja, wie mache ich dass? Muss ich nen extra KFA machen oder nehme ich das dann in die PKH-Abrechnung mit rein???

(Falls die Mdtin die Kosten erstattet bekommt, würden wir dann doch ihr gegenüber abrechnen, da Cheffe sie zum Termin abholt und mitnimmt ...)
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jojo
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#2

27.01.2009, 13:38

Da gibts einen Erlass über die Reisekosten mittelloser Parteien, der ist im Hartmann KostG abgedruckt. Demnach kann die Partei Reisekosten aus der Landeskasse bekommen, wenn sie mittellos ist.

Mehr geht nicht.
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madeja
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#3

27.01.2009, 14:02

wieso seid ihr nur zum Ortssatz beigeordnet, wenn die Mandantin anscheinend auch nicht am Gerichtsort wohnt?!? Sie könnte sich (idR) zumindest einen Anwalt an ihrem Wohnort nehmen der dann seine Fahrtkosten abrechnen dürfte (oder eben an einem dritten Ort, dann halt die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Wohnort). In Familiensachen geht sowas auf jeden Fall, in anderen Sachen kommt es etwas auf den Einzelfall an.
mausfrau81
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#4

27.01.2009, 14:05

Die Mdtin wohnt in einem Ort, der zum Gerichtsbezirk gehört (ländliche Gegend). Unsere Kanzlei ist allerdings in einem anderen Gerichtsbezirkt ....

Ich glaube ich werd´s einfach mal versuchen und die Kilometer abrechnen - um die Ohren hauen können dies mir ja immernoch ....
mausfrau81
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#5

27.01.2009, 14:11

Also ich habe jetzt mal im Hartmann gestöbert:

Nr. 9008 KV: "Auslagen für (...) Zahlung an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung (...) und für die Rückreise ...... bis zur Höhe der nach JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge"

Im Kommentar heißt es dazu: Der Kostenschuldner muss ferner die Kosten der Unterstützung einer mittellosen Partei insoweit als Auslagen ersetzen, als das Gericht das persönliche Erscheinen dieser Partei angeordnet hat."
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jojo
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#6

28.01.2009, 08:50

Die KV 9008 regelt nur die Einziehung, die Voraussetzungen die AV über Mittellose Parteien.

Mittellos ist übrigens wesentlich enger auszulegen, als die Voraussetzungen für PKH.
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