Abrechnung Erstberatung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Karin123
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 335
Registriert: 01.06.2007, 15:27

#1

23.01.2009, 14:42

Hallo Zusammen,


Unbekannter Mandant aus München meldete sich telefonisch bei uns und wollte eine Beratung und eine Terminswahrnehmung in einer Versteigerungssache haben, die am nächsten Tag stattgefunden hat.

Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger gehalten und da die Sache aussichtslos war, dem Mandanten von der Terminswahrnehmung abgeraten.

Dem Mandanten haben wir lediglich eine Rechnung über 100,00 EUR für eine Erstberatung in Rechnung gestellt. Der zahlt jetzt nicht und legt im Mahnverfahren auch noch frech Widerspruch ein.

Wir haben aufgrund der Dringlichkeit für den Mandanten keine schriftliche Gebührenvereinbarung und keine Vollmacht vorliegen. Wohl aber Unterlagen wegen des Versteigerungstermins vom Mandanten erhalten.

Reicht das um die Erstberatung gerichtlich durchzusetzen? :?:

Karin
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#2

23.01.2009, 14:48

tja ich würde mal sagen ihr hättet euch eine vollmacht ausstellen lassen müssen und auf eine gebührenvereinbarung hinweisen müssen!
[size=85]capture life - create art[/size]
Francis
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 786
Registriert: 07.08.2007, 16:07

#3

23.01.2009, 14:48

Eigentlich schon, telefonische Mandatierung, Anruf beim Gericht. Ihr könntet eingelich den Mandanten nochmal anschreiben, dass, entweder die zahlen die 100,00 €, oder ihr rechnet richtig ab (nach außen hin tätig geworden (Telefonat würde hier denke ich entsprechend gewertet werden, diente ja der Information), also Geschäftsgebühr, Streitwert dürfte nicht unerheblich sein bei einer Zwangsversteigerung), und setzt das auch gerichtlich durch.
Karin123
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 335
Registriert: 01.06.2007, 15:27

#4

23.01.2009, 16:11

Vollmacht ausstellen lassen kann ich ja nicht unbedingt bei einer Erstberatung. Die benötigen wir doch erst, wenn wir nach außen tätig werden.

Wir würden gerne nur die Erstbeartung gerichtlich durchziehen und da frage ich mich gerade, ob da mit Hinweis auf die Kosten vorab notwendig war?
Antworten