Folgender Fall:
Wir waren bereits in I. Instanz tätig und haben dann Berufung eingelegt. Soweit ist es mir klar, dass hier die Berufungseinlegung noch mit in der Vergütung der I. Instanz mitvergütet wird. Ich muss allerdings hier dazu sagen, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.
Wir haben allerdings dann Schreiben vom Berufungsgericht entgegengenommen sowie Terminsladung für Berufungsverhandlung, Terminsverlegung beantragt und dem Gericht die neue Anschrift des Mdt. mitgeteilt.
Nun kündigen wir das Mandat und ich möchte abrechnen. Darf ich nun die Berufungsgebühr nach 4124 VV verlangen?
Berufungsgebühr in Strafsache?
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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m. E. schon, ich würd sie abrechnen. Ihr habt ja offensichtlich nicht nur Berufung eingelegt sondern seit auch noch weiter - wenn auch gering - tätig gewesen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.