Beratungshilfe HILFE! DRINGEND!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gofi
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#11

16.10.2006, 11:13

Also, ich glaube nicht, dass du die Gebühr so erstattet bekommst
Wie schon hier aufgeführt, gehört die Einlegung des Widerspruchs gegen den MB zum gerichtlichen Verfahren.
Meiner Meinung nach kannst Du nur das Beratungsgespräch in Höhe von EUR 30,00 zzgl. Mwst in Rechnung stellen (u. Eigenanteil EUR 10,00 vom Mandanten).
Oder wurde irgendwelcher anderer Schriftwechsel getätigt, der die Geschäftsgebühr in HÖhe von EUR 70,00 rechtfertigen würde?

Gruß Fiona
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Pepples
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#12

16.10.2006, 14:06

Selbst wenn die Mandantin den BRH-Schein erhalten hat, kannst Du den nur abrechnen, wenn ihr auch entsprechend tätig gewesen seid. Also entweder beratend oder nach außergerichtlich.
In jedem Fall aber solltet ihr für das gerichtliche Verfahren jetzt PKH beantragen. Und dann am Schluss bei der Abrechnung nicht vergessen, dass die evtl. gezahlte hälftige Gebühr aus der BRH anzurechnen ist.
Minimaus

#13

16.10.2006, 15:21

hat sich alles erledigt. habs endlich geschafft :P
Gast

#14

16.10.2006, 15:55

M.E. wird wohl nur die 2501 erstattungsfähig sein; in der Regel verlangt das Amtsgericht bei der Gebühr nach 2503 die Vorlage der entsprechenden Schriftstücke, aus denen sich die Tatbestände dieser Gebührenvorschrift ergeben. Dürfte mit dem von dir Geschilderten schwierig werden.
Gast

#15

16.10.2006, 15:56

... und hinsichtlich der Auslagen ebenfalls noch einmal prüfen; bei dem Ansatz von Beratungsgebühren werden Auslagen vom Gericht nicht erstattet.
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Melanie
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#16

17.10.2006, 14:16

Für eine außergerichtliche Tätigkeit (Beratungshilfe) entsteht eine Geb. in Höhe von 70,00 EUR. Diese muss zur Hälfte auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren angerechnet werden. Wurde Pkh im streitigen Verfahren bewilligt, dann müßte es egal sein ob die Hälfte von der Beratungshilfegeb. abgezogen wird oder von der Pkh. Betrifft ja alles die Landeskasse.
Aber jetzt stellt sich mir die Frage, wie es sich verhält, wenn im streitigen Verfahren keine Pkh bewilligt wurde. Muß dann die Hälfte der Beratungshilfe an die Landeskasse zurückerstattet werden? Hatte diese Fall noch nie.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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