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Anwalt vertritt sich selbst, darf er die Kosten festsetzen?

Verfasst: 14.01.2009, 11:27
von Swiss-Gotthard84
Hallo Ihr Lieben....

unsere Mandantschaft hat einen Anwalt verklagt, weil dieser als Treuhänder Fremdgeld einbehalten hat.

Es kam zum Rechtsstreit vor dem AG, schließlich wurde ein Vergleich geschlossen.

Nun hat der andere Anwalt, der sich ja selbst vertreten hat, seine Kosten festsetzen lassen.

GEHT DAS? :roll:

Ich habe in Erinnerung, dass z. B. bei Unfallsachen von meinem Chef immer der andere Kollege aus der Kanzlei unterschrieben hat, damit wir dann die Kosten gegenüber der Versicherung abrechnen konnten.

Hm.... hat sich in der Zwischenzeit da etwas geändert? Kann ein Anwalt sich selbst vertreten und dann auch noch Kosten hierfür geltend machen?????

Verfasst: 14.01.2009, 11:33
von 13
Sicherlich geht das. Der RA kann auch sich selbst als Partei vertreten und verdient die gleichen Gebühren wie bei einer Vertretung einer anderen Person. Da gibt es keinen Unterschied.

Verfasst: 14.01.2009, 11:34
von gkutes
das geht!

Verfasst: 14.01.2009, 11:36
von Mr.Black
Gilt aber wohl nicht für die außergerichtlichen Kosten.

Verfasst: 14.01.2009, 11:38
von 13
Mr.Black hat geschrieben:Gilt aber wohl nicht für die außergerichtlichen Kosten.
Wie jetzt?

Verfasst: 14.01.2009, 11:39
von Swiss-Gotthard84
Ich Depp.... in § 91 ZPO stehts ja auch drin :patsch

Hm.... warum haben dann meine Chefs früher so´n HickHack gemacht???? :wirr

Naja, auch egal

Verfasst: 14.01.2009, 11:58
von LuzZi
Swiss-Gotthard84 hat geschrieben:Hm.... warum haben dann meine Chefs früher so´n HickHack gemacht???? :wirr
Ich glaube, das kann ich dir beantworten: Weil dein Chef ein Jurist ist! :lol:

Verfasst: 14.01.2009, 12:03
von 13
Swiss-Gotthard84 hat geschrieben:Ich Depp.... in § 91 ZPO stehts ja auch drin :patsch
Genaaaaaaaauuu:
In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

:wink:

Verfasst: 14.01.2009, 12:47
von Mr.Black
13 hat geschrieben:
Mr.Black hat geschrieben:Gilt aber wohl nicht für die außergerichtlichen Kosten.
Wie jetzt?
So jetzt:

Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden.BGH, 12.12.2006, VI ZR 175/05

Verfasst: 14.01.2009, 12:52
von Tigra
das is jetz aber m. e. ne mindermeinung. wenn der ra z. b. selbst ne forderung beizutreiben hat und den gegner auffordert stellt er die GG ja auch in rechnung.?!