Hallo zusammen,
ich bin seit 1996 Reno und seit einem Jahr aus der 3-jährigen Babypause zurück. Nun arbeite ich mich gerade im RVG ein und hatte heute folgendes Problem:
Rechtsstreit wurde entschieden, wir tragen 1/4, Gegenseite 3/4 der Kosten. Kostenausgleichungsanträge wurden gestellt, KFB ergangen, Gegenseite hat nur 0,8 Geschäftsgebühr im vorgerichtlichen Verfahren berechnet, d. h. nur 0,4 Gebühr wird angerechnet. Wir haben dies moniert, Gericht hat dem Kostenausgleichungsantrag der Gegenseite aber so stattgegeben mit der Begründung, das bloße Bestreiten genüge nicht.
Wird nicht in Höhe von 0,65 angerechnet, ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr, so dass ich die Verfahrensgebühr dann um 0,65 vermindert und nicht nur um 0,4-Gebühr? Habt Ihr mit so etwas Erfahrung? Danke!
LG Randfichte
Höhe Geschäftsgebühr bei Anrechnung auf Verfahrensgebühr
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also wenn die nachweisen können, dass nur eine 0,8 GG angefallen ist, wird auch nur 0,4 angerechnet
- sunny84
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Also ich würde sagen, wenn von der Gegenseite außergerichtlich tatsächlich nur eine 0,8 GG berechnet wurde, dann ist die Anrechnung mit 0,4 schon richtig. Es ist ja nicht so, dass generell 0,65 angerechnet werden muss, egal in welcher Höhe die GG entstanden ist. Die Höhe der anzurechnenden Gebühr richtet sich immer nach der tatsächlich angefallenen GG und liegt höchstens bei 0,75
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Jamie Fraser - The Fiery Cross/Diana Gabaldon
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Es wird ja nur die Hälfte der aussergerichtlich angefallenen Gebühr angerechnet..
gkutes, engerl86
Es wird ja laut Gesetzestext die halbe Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Auf die Höhe der VG kommt es also nicht an... ausschlaggebend für die Anrechnung ist die Höhe der Geschäftsgebühr...
der Anwalt darf bei vorzeitiger Beendigung maximal 1,45 Gebühren verdienen (1,3 GG + 0,15 VG)... bei dem Vorgehen des Gerichts hätte er ja insgesamt 1,7 Gebühren verdient (1,3 gg + 0,4 VG)... dann wäre die vorzeitige Beendigung ja fast genauso lukrativ wie ein bis zum Ende gefochtener Rechtsstreit (1,95)...
Es wird ja laut Gesetzestext die halbe Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Auf die Höhe der VG kommt es also nicht an... ausschlaggebend für die Anrechnung ist die Höhe der Geschäftsgebühr...
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http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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Aber wenn nur eine 0,8 GG angefallen ist, kann auch keine 1,3 abgerechnet werden! Sie hat ja geschrieben, dass 0,8 aussergerichtlich angefallen sind oder steh ich jetzt total aufm schlauch?
...ohhh, vergesst alles was ich gesagt habe... wird zeit für feierabend... :confused
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danke für eure schnellen Antworten. Ich revanchiere mich gerne mal bei Gelegenheit bei anderen Fragen! Nach der Argumentation der Gegenseite sind dort nur 0,8 Geschäftsgebühr angefallen, eine entsprechende Rechnung können die sicher auf Nachfragen vorlegen.
Ich war mir nur unsicher, ob bei der Anrechnung immer von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgegangen wird, d. h. Anrechnung/Verminderung der VG um 0,65. Oder ob dies eben auch anders sein kann, wie in diesem Fall.
Werde noch mal eine Nacht drüber schlafen, aber der KFB hat dann wohl so seine Richtigkeit. Also vielen Dank an alle!
Ich war mir nur unsicher, ob bei der Anrechnung immer von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgegangen wird, d. h. Anrechnung/Verminderung der VG um 0,65. Oder ob dies eben auch anders sein kann, wie in diesem Fall.
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Wobei man das mit dem "nachweisen" ziemlich leger sehen kann, es kann einfach nicht sein, dass das Kostenfestsetzungsverfahren wegen der Frage der Höhe der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr aufgebläht wird.gkutes hat geschrieben:also wenn die nachweisen können, dass nur eine 0,8 GG angefallen ist, wird auch nur 0,4 angerechnet
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