Hallo zusammen!
Ich habe folgendes Problem:
Wir haben Klage eingereicht. Der Beklagte hat bezahlt (es fand kein Termin statt). Wir haben den Rechtsstreit schriftsätzlich für erledigt erklärt und der Beklagte hat nicht widersprochen.
Jetzt hat er die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu tragen, Streitwert wurde auch festgesetzt.
Die Verfahrensgebühr ist angefallen, dass ist klar.
Aber mit der Berechnung der Terminsgebühr komm ich nicht ganz klar.
In meinem schlauen Buch steht "Wird die Hauptsache übereinstimmend schriftsätzlich für erledigt erklärt (hier passiert), und wurde vorher noch keine Terminsgebühr ausgelöst (auch hier der Fall), kann die TG nur nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten (Vergütung beider Anwälte + Gerichtskosten) entstehen." Großes ?
Was ist jetzt der Gegenstandswert für die TG? Der festgesetzte SW? Oder, da der Beklagte ohne Anwalt ist, unsere VG + Auslagen + Steuer + Gerichtskosten addieren und dass dann als Wert nehmen?
Hat jemand mehr Ahnung als ich?
Vielen Dank vorab!
Grüße
Gegenstandswert Terminsgeb. bei Erledigung
ich meine, wenn im Beschluss nur über die Kosten entschieden wird, gibt es keine TG...
gkutes ![Zustimm-Smiley :zustimm](./images/smilies/zustimm.gif)
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http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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Der Beschluss ist nur über die Kosten. Aber was soll es auch sonst noch für einen Beschluss geben, wenn die Hautpsache erledigt ist? Da bleibt ja nur noch die Kostenentscheidung.
Ich verstehe mein schlaues Buch so, dass es eine TG gibt, egal ob jetzt im ersten Termin oder schriftsätzlich erledigt erklärt wird. Nur ist der Gegenstandswert, wenn schriftsätzliche Erledigung erfolgt, anders zu berechnen.
Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg?
Ich verstehe mein schlaues Buch so, dass es eine TG gibt, egal ob jetzt im ersten Termin oder schriftsätzlich erledigt erklärt wird. Nur ist der Gegenstandswert, wenn schriftsätzliche Erledigung erfolgt, anders zu berechnen.
Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg?
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Also, im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht bei Nr. 3104 VV Rn. 20:
Die Entscheidung über die Kosten, z. B. nach § 91 a, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (...).
Es entsteht ohne mündliche Verhandlung aus dem Kostenwert keine Terminsgebühr.
Also bekommst du nur eine Verfahrensgebühr und keine Terminsgebühr.
Die Entscheidung über die Kosten, z. B. nach § 91 a, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (...).
Es entsteht ohne mündliche Verhandlung aus dem Kostenwert keine Terminsgebühr.
Also bekommst du nur eine Verfahrensgebühr und keine Terminsgebühr.