Kostenfestsetzung nach Geschäftsgebühr und Widerspruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
tiffi52
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#1

07.01.2009, 14:35

und wieder brauche ich mal euren rat.

möchte eine kfa machen.

wir haben die partei außergerichtlich vertreten + widerspruch gegen mb gemacht.

nun der ganz normale gerichtliche verfahrensweg, das ist klar.
aber wie mache ich das mit den vorher entstanden kosten.

ist leider ziemlich eilig und ich konnte in der hektik noch nichts finden.
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Gelini
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#2

07.01.2009, 14:40

Wie vorher entstandenen Kosten? Meinst du die Anrechnung? Habt ihr in außergerichtlich vertreten (sprich: Korrespondenz mit Gegener, Beratungen etc.) und Widerspruch gegen MB eingelegt oder nur Widerspruch eingelegt?
tiffi52
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#3

07.01.2009, 14:45

außergerichtlich vertreten, zwar nur ein anschreiben an die gegenseite aber egal. .-)

dann widerspruch.

anschließend streitiges verfahren.
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Gelini
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#4

07.01.2009, 15:00

Na dann ganz normal:

außergerichtl.
1,3 GG
Auslagen
Mwst

MV:
0,5 VG
-0,5 GG
(Auslagen)
(Mwst)

Auslagen und Mwst sind natürlich nur anzusetzen, soweit hier nicht 0 € rauskommen

Klageverfahren
1,3 VG
-0,5 VG (MV)
1,2 TG
Auslagen
Mwst

Würd ich jetzt so spontan abrechnen :-)
tiffi52
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#5

07.01.2009, 16:07

beim kfa??????

brauche dringend eure hilfe.
muss es gleich vorlegen.
zenzi75
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#6

07.01.2009, 16:08

Nein, OHNE Anrechnung der GG, da Ihr Beklagtenseite seid!!!

BGH Beschluss 22.01.2008

Auszug:

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 57/07
vom
22. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4
a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschlie-ßenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).
b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend ge-macht, tituliert oder bereits beglichen ist.
c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehrangefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 27. April 2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - LG Magdeburg
AG Quedlinburg
Zuletzt geändert von zenzi75 am 07.01.2009, 16:17, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

07.01.2009, 16:13

Ok, hab ich nicht gewusst, hatte den Fall auch noch nie. Meist kommen die Leute ja erst, wenn sie den MB auf dem Tisch haben :lol:

:thx zenzi
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#8

07.01.2009, 16:16

wusste ich auch vorher nicht...
ist mir auch erst vor ein paar Tagen aufgefallen, als es hier irgendwo diskutiert wurde...
tiffi52
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#9

07.01.2009, 16:32

also jetzt bin ich ganz raus.
könnt ihr mir nochmal jetzt genau sagen wie??? sry.
zenzi75
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#10

07.01.2009, 16:36

nur die gerichtlichen Gebühren ohne Berücksichtigung der GG beim KFA anmelden...

Rg-Beispiel mit GW 100 EUR

Gegenstandswert: 100,00 EUR
Verfahrensgebühr, Widerspruch gegen Mahnbescheid § 13, Nr.
3307 VV RVG 0,5 0,00 EUR
- Anrechnung gem. Nr. 3307 Satz 2 VV RVG aus Wert 100,00
EUR durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Pauschale Nr. 7002 VV
RVG in Höhe von 2,50 EUR bleibt bestehen. -
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 32,50 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 30,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 62,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 15,00 EUR
Zwischensumme netto 77,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 14,73 EUR
zu zahlender Betrag 92,23 EUR
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