Vorschuss von Mdt, Pflichtverteidigung, Zahlung Staatskasse

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Faina Kushner
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#1

23.12.2008, 09:33

Hallo ihr Lieben,

habe mal wieder ein Problem

Wir haben von unseren Mandanten einen Vorschuss in HÖhe ovn 386,75 € erhalten. Nach Abschluss des Verfahrens haben wir dass unsere Kosten gegenüber der Staatskasse festsetzten lassen.
so:

Grundgebühr 132,00
VerfG erster Rechtszug 112,00
1 Tag Terminsgebühr 184,00
Ablichtungen 47,20
Postpauschale 20,00
Auslagenpauschale für Akte 12,00
Fahrtkosten 60,00
Tage-Abwesenheitsgeld 20,00
19 Ust 111,57
Gesamt 698,77€

Jetzt schreibt uns die Kasse, dass nach Absetztung des vom Mdt geleisteten Vorschusses noch ein Betrag in Höhe von 311,95 Auszuzahlen ist.


Ist das richtig so?????!!!! Ich habe im § 43 RVG was gefunden, verstehe den aber nicht.


HILFE :erklaer
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#2

23.12.2008, 10:12

43 RVG ist hier nicht einschlägig, der betrifft folgende Konstellation:
- Mandant wird freigesprochen
- Wahlverteidigergebühren werden gegenüber Staatskasse geltend gemacht
- Staatskasse rechnet mit anderen Ansprüchen auf, die sie gegen Mdt hat

Diese Aufrechnung ist unwirksam, wenn vor der Aufrechnung bereits eine Abtretungserklärung hinsichtlich der Anwaltsgebühren in der Gerichtsakte vorhanden war.


Du kannst aber evtl. nen Antrag nach 52 II 1, 2. Alt. stellen, dann könnt ihr die Wahlverteidigergebühren verlangen.
AC/D Schuhe aus!
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#3

23.12.2008, 11:32

Hier ist § 58 Abs. 3 RVG anzuwenden, vgl. Beispiel bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 17. Aufl., RdNr. 23 zu § 58.

Am Besten du lässt dir die vom Gericht vorgenommene Berechnung von diesem erläutern (die Festsetzung sollte eigentlich begründet sein, wenn nicht antragsgemäß festgesetzt wird).
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Faina Kushner
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#4

23.12.2008, 11:50

naja eigentlich haben die ja erleutert und zwar in dem sie geschrieben hat "da ihr Mdt vorschuss in Höhe von...geleistet hat."

Der anwalt hat gesagt dass man irgendeine differez wiederbekommt. aber ich kenn mich da überhaupt nicht aus.
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#5

23.12.2008, 12:32

Ich würde dir raten, dem Gericht zu schreiben, dass ihr die vorgenommene Anrechnung nicht nachvollziehen könnt, und eine genauere Begründung zu verlangen, aus der sich ergibt, wie die Anrechnung unter Beachtung des § 58 Abs. 3 RVG vorgenommen wurde.
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