Volstreckung aus KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReNo
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#1

17.12.2008, 15:29

Hallo mal wieder,

also folgendes Problem:

Haben KFB und daraus gleich vollstreckt nach den zwei Wochen, ohne die Gegnerin vorher anzumahnen.

Nun wurde die Vollstreckung zunächst einstweilen eingestellt, weil die Schuldnerin Widerspruch, also Vollstreckungserinnerung eingelegt hat. Als Begründung gibt sie an, dass Sie nie aufgefordert wurde von uns den Betrag zu zahlen und sie auch keine Forderungsaufstellung hat.

Muss man die Gegner vorher auffordern zu zahlen oder kann man gleich vollstrecken? Sind davon ausgegangen, dass sie eh nicht zahlt und haben deshalb gleich vollstreckt.

Ich finde im Gesetz keinen §, der vorgibt, dass man erst "außergerichtlich" anschreiben muss.

Kann mir jemand helfen?
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Smilie
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#2

17.12.2008, 15:33

Muss man die Gegner vorher auffordern zu zahlen
nein, musst Du nicht - auf dem KfB dürfte das auch draufstehen, dass nach zwei Wochen die ZV betrieben werden darf.
kann man gleich vollstrecken?
jup kannste gleich machen.
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ReNo
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#3

17.12.2008, 15:36

Ich bin auch der Meinung, dass Leute, die keinen REchtsbeistand haben, immer ein Merkblatt bekommen, dass innerhalb von zwei Wochen gezahlt werden muss, da ansonsten Vollstreckung droht. Weiß das aber natürlich nicht genau. Auf dem KFB direkt steht es ja nicht drauf.
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#4

17.12.2008, 15:41

also wenn unser Mdt auf KFB zahlen muss, bekommen wir auch immer ein Beiblatt, wo die Belehrung draufsteht, obwohl wir es ja als RAe wissen... wahrscheinlich fügen die das bei, damit wir den Mdt. nicht extra belehren brauchen oder so...

im Übirgen stimme ich Smilie natürlich zu! Ich hätte auch sofort vollstreckt. Nur wenn auf der Gegenseite ein Anwalt ist, dann erinnern wir noch mal und drohen an, nach Fristablauf ohne weitere Mitteilung gegen Gegner ZV einzuleiten.
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katuscha
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#5

17.12.2008, 15:43

Ich kenne es auch so, dass ein Merkblatt dabei ist. Auf dem ist zum einen aufgeführt, dass direkt an die Gegenseite gezahlt werden muss, zum anderen, dass 2 Wochen nach Zustellung vollstreckt werden kann.

Wir haben es allerdings immer so gemacht, dass wir den Gegner angeschrieben haben und auch gleich mit Forderungsaufstellung, die auch die Zinsen einschließlich der 2 Wochen enthält, ansonsten zahlen die meisten nur festgesetzten Betrag, aber keine Zinsen und denen läuft man dann ewig hinterher.
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