Abrechnung Jugendstrafrecht?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Zeugin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 17.06.2007, 00:38

#1

10.12.2008, 12:38

Hallo,

ich sitze grad an einer Abrechnung im Jugendstrafrecht. Gibt es da überhaupt einen Unterschied zum normalen Strafrecht wegen der Abrechnung? Ihc kenne mich mit Strafrecht so gar nicht aus weil wir dsa uach so gut wie nie machen bei uns.

Also die Mandantin kam zu uns weil ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen sie eingeleitet wurde. Wir habend ann erst einmal Akteneinsichtnahme beantragt. Da fallen auf jeden Fall schon mal die 12,00 € und KOpierkosten an.

Dann haben wir einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft gefertigt wo die Mandantin die ihr zur Last gelegte Tat einräumt. Die Staatsanwaltschaft hat einen Ermahnungsantrag nach Jugendstrafrecht an das Amtsgericht gestellt. Wir erhielten dann eine Terminsladung wo die Mandantin vor dem Amtsgericht ermahnt werden sollte. Das fand nun gestenr statt. Es ist also gut ausgegangen für die Mandantin. Nur wie rechen ich das jetzt ab?

Grundgebühr Nr. 4100 würd ich jezt mal tippen aber dann hörts auch schon auf wegen der Verfahrens- und Terminsgebühr oder ob wegen der Ermahnung da was anders abgerechent wrid? hmm :oops: :roll:

Kann mir da jemand helfen? das wäre klasse :)
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#2

10.12.2008, 12:41

die gebühren berechnen sich nach teil 4-hinsichtlich jugendlichen gibt es nur hinsichtlich der terminsgebühr evtl. ne veränderung...
sonst ganz normale abrechnung, grundgebühr ist ja immer dabei!
[size=85]capture life - create art[/size]
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14409
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

10.12.2008, 12:49

Was für ne Veränderung gibt es denn bei der TG?
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#4

10.12.2008, 12:57

Wollte ich auch gerad fragen, das ist mir allerdings neu, dass es da einen Unterschied gibt. Es ist doch unerheblich für die Gebühren nach Teil 4, ob der Angeklagte 16, 18 oder 90 Jahre alt ist.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Antworten