Ok damit ist mir erstmal mehr als geholfen, besten Dank nochmal
Verfassungsbeschwerde
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7416
- Registriert: 22.02.2007, 11:39
- Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
- Wohnort: Hannover
- Kontaktdaten:
Klaro, gern geschehen Wenn du noch Fragen hast, du weißt ja wo du mich findest
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 13
- Registriert: 23.08.2016, 14:42
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Ich greif das Thema hier nochmal auf und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Wir haben in einer Strafsache sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über den Widerruf der Strafvollstreckung eingelegt. Die Beschwerde wurde verworfen, so dass wir anschließend Verfassungsbeschwerde beim LVerfG eingelegt haben.
Wie die Verfassungsbeschwerde abzurechnen ist, ist soweit klar (4100 und 4130). Allerdings haben wir zusammen mit der Verfassungsbeschwerde in einem gesonderten Schriftsatz noch einen Antrag auf einstweilig Anordnung auf Aussetzung der Vollstreckung beim LVerfG gestellt. Dafür gibt's doch bestimmt auch noch eine Gebühr, oder? Ich habe keinen Schimmer, welche hier greifen könnte. Bin zwar schon über die 4200 gestolpert, aber die ist mE für das vorangegangene Verfahren, oder? Wäre super, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.
Wir haben in einer Strafsache sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über den Widerruf der Strafvollstreckung eingelegt. Die Beschwerde wurde verworfen, so dass wir anschließend Verfassungsbeschwerde beim LVerfG eingelegt haben.
Wie die Verfassungsbeschwerde abzurechnen ist, ist soweit klar (4100 und 4130). Allerdings haben wir zusammen mit der Verfassungsbeschwerde in einem gesonderten Schriftsatz noch einen Antrag auf einstweilig Anordnung auf Aussetzung der Vollstreckung beim LVerfG gestellt. Dafür gibt's doch bestimmt auch noch eine Gebühr, oder? Ich habe keinen Schimmer, welche hier greifen könnte. Bin zwar schon über die 4200 gestolpert, aber die ist mE für das vorangegangene Verfahren, oder? Wäre super, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14399
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Nein. Da der ganze Teil 4 einschließlich der Vorbemerkungen Anwendung findet, gilt auch, dass die Verfahrensgebühr alle Nebenkriegsschauplätze mit abdeckt. Vorbemerkung 4.1 Abs.2 Satz 1.