Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Tante Noro

#1

02.12.2008, 14:21

Huhu Leute, sorry, dass ich hie mal so doof fragen muss, aber ich drohe grade in Arbeit zu versinken und mir fällt grad keine passende Lösung ein.

Also, wir mussten einen anderen Anwalt beauftragen für eine Terminswahrnehmung vor Gericht. Ausgemacht war Gebührenteilung. So, wir haben den Fall jetzt auch gewonnen und ich muss Kostenfestsetzungsantrag stellen. Jetzt kommt mein Chef um die Ecke und denkt sich, mensch, wir könnten doch die Gebühren des anderen Anwaltes bestimmt auch mit festsetzen lassen.

Ich denke doch wohl eher nicht, weil ja eben die Gebührenteilung vorliegt. Also werden doch nur unsere Gebühren festgesetzt und dann wird mit dem anderen Anwalt fifty:fifty gemacht, oder nicht?
jujo
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 05.04.2007, 12:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

02.12.2008, 14:26

Hallo.
Meiner Meinung nach kannst man die Gebühren vom Terminsvertreter auch festsetzen lassen. Als Nachweis muss man die Rechnung des anderen Anwaltes beifügen. Wenn die Gebühren dann alle Gebühren festgesetzt wurden teilt man die Differenz nochmal mit dem anderen Anwalt.
Tante Noro

#3

02.12.2008, 14:29

hmmmm, wirklich? bei na Gebührenteilung. Der andere Anwalt bekommt doch die Hälfte von unseren Gebühren.

Also müsste es nach deiner ANsicht nach so lauten:

1,3 VV Nr. 3100 VV
1,2 TG Nr. 3104 VV

dann nochmal

1,3 VV Nr. 3100 VV davon die Hälfte
1,2 TG Nr. 3104 VV davon die Hälfte?????

oder wie würdest du dann abrechnen?
Benutzeravatar
Ini_Bini
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 23
Registriert: 18.11.2008, 13:03
Wohnort: Unterfranken

#4

02.12.2008, 14:30

:zustimm

einfach Rechnung der Unterbevollmächtigten mit beifügen!
Haben wir auch schon öfters gemacht & bis jetzt gab es keine Probleme :wink:
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#5

02.12.2008, 14:31

Die vereinbarte Gebührenteilung ist für das Gericht ja uninteressant, die ist doch zwischen den Anwälten vereinbart. Für das Gericht vollkommen wurscht, was da vereinbart worden ist außerhalb und untereinander.

Wir reichen immer zu unserem KfA - wenn wir einen UBV hatten - einfach dessen KN mit ein, das hat bisher immer gereicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Tante Noro

#6

02.12.2008, 14:34

Ahhhhhhhhhhhhhhhhhh wie würde denn bitte eure Abrechnung dann aussehen????? ich versteh nur bahnhof, sorry, ich weiß, wahrscheinlich total einfach, aber ich sehs mal wieder einfach net
jujo
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 05.04.2007, 12:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#7

02.12.2008, 14:36

Ich würde es folgendermaßen abrechnen:

Gebührenteilung:

1,3 VG Nr. 3100 VV
1,2 TG Nr. 104 VV
+Auslagen
+ Märchensteuer

- davon dann 1/2 an den Terminsvertreter.

Bei Kostenfestsetzung:

Gebühren Hauptbevollmächtigter und Terminsvertrer:

1,3 VG Nr. 3100 VV
0,65 VG Nr. 3401 VV
1,2 TG Nr. 3402 VV
+ Auslagen (40,00€ da zwei Anwälte)
+ Märchensteuer

und als Nachweis die Rechnung des anderen Anwalts.
Tante Noro

#8

02.12.2008, 14:38

ok, so langsam dämmerts... aber er bekommt wohl auch die Hälfte von der Verfahensgebühr und die Hälfte von der Terminsgebühr?

sorry, muss mich korrigieren... ich hab grad mal nachgeschlagen.
Zuletzt geändert von Tante Noro am 02.12.2008, 14:40, insgesamt 1-mal geändert.
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#9

02.12.2008, 14:39

im übrigen ist mit Gebührenteilung gemeint, daß alle insgesamt anfallenden Gebühren der Hauptbevollmächtigten + Terminsvertreter geteilt werden...
Wir fügen auch immer Rechnung des Terminsvertreters unserem KFA bei. Unser KFA sieht dann so aus:

unsere Gebühren
PT
Mwst.
zzgl. Rg. Terminsvertreter
insgesamt festzusetzender/auszugleichender Betrag

und so gab es auch noch nie Probleme bei uns...
jujo
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 05.04.2007, 12:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#10

02.12.2008, 14:41

Er bekommt von den Gebühren, die ihr eigentlich allein "verdient" habt, die Hälfte, wie bei der ersten Berechnung beschrieben.

Festsetzen kann man aber auch die Gebühren, die ihm eigentlich entstanden wären, wenn keine Gebührenteilung vereinbart wurde (also erstmal nur die Hälfte der 1,2 VG, der 1,3 TG, Ausl., Mehrwertsteuer).

Die Kostenfestsetzung hat mit dem, was ihr an ihn zahlen müsst, erst einmal nichts zu tun. Ihr müsst nur eine Rechnung (zum Zweck der Kostenfestsetzung) über seine Gebühren als Unterbevollmächtigter anfordern, da ihr diese als Nachweis für das Gericht benötigt).
Antworten