Hallo ihr lieben!
Brauch unbedingt eure Hilfe!
Ist es zustreffend, dass kein Konstenunterschied zwischen einer gerichtlichen (vorm Gericht) und außergerichtlichen (nur zwischen den Parteien) Einigung besteht, wenn die Angelegenheit bereits anhängig ist? Bitte evtl. Antworten mit einer - falls es die gibt - Quellenangabe.
Lieben Dank!
Bitte ganz dringend! Kosten bei Vergleich
richtig, sobald die Sache anhängig ist, vermindert sich die 1,5er EG nach 1000 auf eine 1,0er EG nach 1003
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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ja dass schimpft sich die prozessdifferenzgebühr, wenn sich über nicht rechtshängige ansprüche in einem vergleich mitverglichen wird.
benutz mal die suchfunktion da findest du div. abrechnungsbeispiele da man ja auch nach § 15 III prüfen muss!
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- repfiffi
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Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
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ich glaube, um die gehts nicht... m.E. geht es hier darum, dass evtl. außergerichtlich ein Vergleich geschlossen werden soll, wenn z.B. schon Klage eingereicht, aber nicht zugestellt worden ist...und sich die Sache dadurch erledt.
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ich glaube gemeint ist, ob ein außergerichtlicher vergleich über ein gerichtlich anhängiges verfahren dennoch nach der "gerichtlichen EG" abgerechnet wird. und die antwort ist JA
1003 RVG
einigungsgebühr über rechtshängige ansprüche!
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aber in 1003 steht doch ausdrücklich drin: Ist ein anderes Verfahren als das Beweissicherungsverfahren anhängig ermäßigt sich die Gebühr 1000 auf 1,0.
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