Ordnungsgeldverfahren, welche Gebühren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Himmelskoerper

#1

25.11.2008, 13:27

Hallo.
Wir vertreten einen Mandanten, gegen den ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt wurde.
Des Weiteren wurde ihm in weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist die besagten Rechnungslegungsunterlagen nach § 325 HGB einreicht.

Wie rechne ich nun ab?
Bußgeldsache??? :oops:

Danke für Euche Bemühungen :thx
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Adora Belle
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#2

25.11.2008, 14:24

Ihr habt den Mandanten doch sicher nicht in einem Bußgeldverfahren vertreten. Ich vermute mal Zivilverfahren, irgendwas mit Vollstreckung vllt, Ordnungsgeld vom Amtsgericht festgesetzt, Ihr habt Beschwerde eingelegt. So ungefähr?

Dann 0,5 Beschwerdegebühr, Ziff. 3500.
Tigra
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#3

25.11.2008, 14:27

also eine bußgeldangelegenheit nach Abschnitt 5 liegt m. e. auch nicht vor. ich gehe von ner verfahrensgebühhr (ggf. im Strafverfahren!) aus oder von dem was adora sagt!
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#4

25.11.2008, 14:31

na hier dürfts doch ne OWi sein, haben sowas auch grad mit fast genau dem gleichen Ansatz! Also auch nen Ordnungsgeldbescheid vom BA f. Justiz i.H.v. 2,5T€ und Androhung 5T€, unser Mdt. muss allerdings die Bilanzen nun endlich erstellen, die verabsäumt hat.

Und ich hab ne rote Akte angelegt => also OWi. Abgerechnet hab ich allerdings dort noch nicht.
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#5

25.11.2008, 14:38

Müßte das dann nicht aber Bußgeld heißen, statt Ordnungsgeld? Schon allein der Begriff hat mich jetzt Richtung Zivilrecht geleitet. Oder bin ich jetzt aufm völlig falschen Dampfer?

Wenn das ein OrdnungsWIDRIGKEITSverfahren ist, dann gilt natürlich doch Teil 5. Könnt Ihr beide mal ein paar §§§ angeben? Das wär super.
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#6

25.11.2008, 14:41

ick such mal die Akte, schnell flitzen geh
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#7

25.11.2008, 14:41

wenn er natürlich nach OWIG dazu verdonnert wird, dann ist es eine BUSSGELDangelegenheit
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#8

25.11.2008, 14:42

Ordnungsgeldverfahren nach §335 HGB
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#9

25.11.2008, 14:43

Ah, habs gefunden. § 335 HGB

(2) 1Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. 2Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes ergibt.

Also noch ganz anders, das ist ein FGG-Verfahren *staun*
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#10

25.11.2008, 14:45

druck ich mir mal gleich aus *mächtigstaun*
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