Zusätzliche Gebühr im Strafverfahren (Einspruch)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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niesel
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#1

22.11.2008, 11:11

Hallo Leute,

ich habe da eine Frage zu der Zusätzlichen Gebühr im Strafrecht (4141)

Der Fall sieht so aus:
Unser Mandant hatte einen Strafbefehl erhalten, bei der die Höhe der Tagessätze 35 € betrug.
Wir haben daraufhin Einspruch eingelegt und gebeten, aufgrund der wirtschaftlichen finanziellen Umstände, doch die Höhe zu mildern, und siehe da, es kam ein Beschluss, in dem die Höhe auf 10 € gesenkt wird (die Anzahl blieb gleich, somit ist die gesamte Strafe geringer)

Meine Frage: Es fällt ja eine Grundgebühr an, dann noch eine Verfahrensgebühr (4104) und laut meinem chef eine weitere VErfahrensgebühr (4106)
Gibt es denn nun auch eine Zusätzliche Gebühr?

Wäre euch dankbar, wenn ihr mir helfen könntet
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LuzZi
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#2

22.11.2008, 13:01

m. E. bekommt ihr sie hier nicht. Lies dir 4141 noch einmal genau durch.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Niphretitee
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#3

22.11.2008, 13:41

Hat denn Dein Chef mit daran gewirkt, dass es diesen Strafbefehl gibt und somit die Hauptverhandlung entbehrlich wird? Wenn ja, dann entsteht die Gebühr 4141 VV dann, wenn das Verfahren endgültig eingestellt wird, d. h. wenn Euer Mandant alles abbezahlt hat und der Beschluss kommt, dass das Verfahren endgültig eingestellt ist.
Liebe Grüße,
Niphretitee

Wir haben die Erde nicht geerbt, sondern von unseren Kindern geliehen bekommen.
niesel
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#4

23.11.2008, 11:52

also so weit, wie mein gedächtnis reicht, kam der Mandant zu uns, wir haben AE beantragt und schon kurze Zeit später kam ein Strafbefehl, mein Chef meinte, sie hätten freiwillig auf einen Termin vor Gericht verzichtet
dann kam der Strafbefehl und unser Einspruch
Micsi11
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#5

23.11.2008, 12:11

Also ich sag auch nein. Verfahren wurde ja nicht eingestellt, sondern lediglich der Einspruch bezüglich der Tagessatzhöhe abgeändert. Hier fehlt es meines Erachtens an der Erledigung der Angelegenheit.
RenoNRW
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#6

23.11.2008, 14:49

aber wie ist das wenn der mdt alles abbezahlt hat, kann man zusätzlich die 4141 VV noch nachfordern?

Oder ist es dann schon ausserhalb der Tätigkeit des RA (also weil die Angelegenheit ja eigentlich erledigt is mit abänderung des beschlusses?)
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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Adora Belle
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#7

24.11.2008, 14:49

Hier wird ganz schön viel durcheinandergeworfen. Grundsätzlich entsteht die 4141, wenn die Hauptverhandlung entbehrlich wird und der Verteidiger daran mitgewirkt hat.

Die Kriterien zur Einstellung des Verfahrens haben hier überhaupt nichts zu suchen, es wird ja nix eingestellt, sondern es gibt einen Strafbefehl.

Bei einem Einspruch gegen Strafbefehl entsteht die 4141, wenn der Einspruch (rechtzeitig) vor dem HV-Termin zurückgenommen wird.

Hier ist aber Einspruch eingelegt worden, um die TS-Höhe zu senken, mit Einverständnis, darüber im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall ist strittig, ob die 4141 entsteht - man könnte schließlich auch erst in der Hauptverhandlung den Einspruch auf die TS-Höhe beschränken, also wird irgendwie auch die HV vermieden. Meist wird die 4141 in diesen Fällen aber abgelehnt.

"Nachfordern" gibt es hier nicht. Was Du meinst, sind die Fälle, in denen nach § 153 a StPO gegen Geldbuße eingestellt wird. Diese Einstellung ist vorläufig, solange nicht vollständig bezahlt ist, und deshalb kann die 4141 erst nach vollständiger Zahlung und somit endgültiger Einstellung "nachgefordert" werden.

Ihr habt m.E. Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr und Verfahrensgebühr für die 1. Instanz verdient.
niesel
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#8

25.11.2008, 09:04

prima danke,
hatte der anwalt wohl doch recht
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