Ich glaub, ich schilder einfach mal meinen Fall, damit ihr versteht was ich meine:
Klage über 3000 € (wir sind Kläger). Beklagter hat dann Aufrechnung über ebenfalls 3000 € erklärt. Nachdem die Aufrechnung nicht hilfsweise erfolgte, sind die Ansprüche rechtshängig und daher fallt die Gebühr 3101 nicht an.
Es wurde dann ein Vergleich geschlossen mit Kostenquotelung. GW für streitiges Verfahren 3000 € - GW für Vergleich 6000 €.
Wie rechne ich jetzt ab, weil die Ansprüche ja mit Aufrechnung rechtshängig wurden. Da entsteht doch eigentlich dann die 1,3 VG aus den 6000 € oder?
GW streitiges Verfahren anderer GW Vergleich
- gabrielle
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gem. § 45 GKG "werden die geltend gemachten Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnetn, swoeit eine Entscheidung über ihn ergeht....
Ich bin der Meinung
1,3 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 Euro und
1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 Euro.
LG
Gabrielle
Ich bin der Meinung
1,3 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 Euro und
1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 Euro.
LG
Gabrielle
sehe ich auch so... kannst Du evtl. mal bei Gericht anrufen und fragen, warum der GW nur auf 3000,00 festgesetzt wurde?
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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