Hallo zusammen!
Ich brauch wieder mal eure Anregungen und Ideen...
Und zwar folgendes Problem.
Wir haben Klage erhoben in einer Unfallsache gegen den Fahrer sowie seine Haftpflichtversicherung.
Die Gegenseite hat die Passivlegitimation der Beklagten zu 2., also der Versicherung gerügt. Zuständiger Haftpflichtversicherer ist die ABC Vers. und nicht wie von uns angegeben die XYZ Vers. Diese ist lediglich als Vertreter im Sinne von § 164 BGB aufgetreten.
Wir haben daraufhin das Passivrubrum berichtigt und die ABC Vers. als Beklagte zu 2. angegeben.
Im Urteil steht jetzt:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der der früheren ausgeschiedenen Beklagten zu 2. entstandenen ausscheidbaren Kosten, die der Kläger zu tragen hat, zu tragen.
Ich bekomm jetzt natürlich einen KfA, wo eine 1,3 Verfahrensgebühr beantragt wird, zur Stellungnahme übersandt.
Und nun hab ich so garkeinen blassen Dunst, wie ich diese Gebühr bestreiten könnte.
Hat von euch vielleicht jemand eine Idee?
KfB - ausscheidbare Kosten
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1424
- Registriert: 31.10.2008, 11:04
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Insel Kreta/Griechenland
ich fürchte auch, daß Euer Mdt. da nicht drum herum kommt, diese Kosten zu bezahlen...
ggfs. solltest Du auch überprüfen, ob das nicht sogar eine Regress-Sache für Euer Büro wird, da ihr ja die falsche Vers. verklagt habt und es u. U. besser hättet wissen können bzw. müssen... Es sei denn ihr habt Euch ausschließlich auf die Informationen Eures Mdt. verlassen...
ggfs. solltest Du auch überprüfen, ob das nicht sogar eine Regress-Sache für Euer Büro wird, da ihr ja die falsche Vers. verklagt habt und es u. U. besser hättet wissen können bzw. müssen... Es sei denn ihr habt Euch ausschließlich auf die Informationen Eures Mdt. verlassen...
ich habe das eigentlich so gelesen, dass die Beklagte zu 1 gerügt hat.Die Gegenseite hat die Passivlegitimation der Beklagten zu 2., also der Versicherung gerügt.
das sollte nochmal geklärt werden.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Wie gkutes. Wenn die Beklagtenseite die eigene Legitimation rügt, macht das mit den Kosten irgendwie keinen Sinn. Die Klägerseite müsste die Rüge vorgebracht haben.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Also die Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite haben die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. gerügt...
Wieso sollte die Klägerseite, also wir, die Rüge vorbringen?!? Schließlich haben wir die Versicherung doch falsch angegeben, es also versemmelt...
Mir ist dann auch nicht so ganz klar, wieso denen da eine 1,3 Verfahrensgebühr extra entstanden ist?!? Es sind dieselben Prozessbevollmächtigten, die sich für beide Beklagten angezeigt haben, dann die Rüge vorbrachten und dann in dem Prozess die sozusagen andere Versicherung auch vertreten haben. Ich versteh es irgendwie nicht.
Würde die Gebühr auch gern bestreiten. Mir fehlen bloß Argumente.
Wieso sollte die Klägerseite, also wir, die Rüge vorbringen?!? Schließlich haben wir die Versicherung doch falsch angegeben, es also versemmelt...
Mir ist dann auch nicht so ganz klar, wieso denen da eine 1,3 Verfahrensgebühr extra entstanden ist?!? Es sind dieselben Prozessbevollmächtigten, die sich für beide Beklagten angezeigt haben, dann die Rüge vorbrachten und dann in dem Prozess die sozusagen andere Versicherung auch vertreten haben. Ich versteh es irgendwie nicht.
Würde die Gebühr auch gern bestreiten. Mir fehlen bloß Argumente.
Ich würde es mal mit damit versuchen, dass hier höchstens die Erhöhungsgebühr von 0,3 geltend gemacht werden kann. Die Prozessbevollmächtigten haben den Beklagten und die Versicherung vertreten, die war Beklagte zu 2. Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass dem Beklagten die 1,3 Verfahrensgebühr zuzurechnen ist und für die weitere Beklagte die 0,3 Erhöhungsgebühr. Extra entstanden sein dürfte hier tatsächlich nicht die Verfahrensgebühr.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1424
- Registriert: 31.10.2008, 11:04
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Insel Kreta/Griechenland
susannen aus s. hat geschrieben:Ich würde es mal mit damit versuchen, dass hier höchstens die Erhöhungsgebühr von 0,3 geltend gemacht werden kann. Die Prozessbevollmächtigten haben den Beklagten und die Versicherung vertreten, die war Beklagte zu 2. Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass dem Beklagten die 1,3 Verfahrensgebühr zuzurechnen ist und für die weitere Beklagte die 0,3 Erhöhungsgebühr. Extra entstanden sein dürfte hier tatsächlich nicht die Verfahrensgebühr.
so würde ich es auch versuchen...
dennoch solltest Du den Punkt "Regress" (wie oben geschrieben) nicht außer Acht lassen... auch wenns dann vielleicht nur noch um nen Kleinstbetrag geht...