Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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repfiffi
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#1

19.11.2008, 15:42

Hallo!

Fallen bei der Abrechnung eines Verfahrens: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (MietR) irgendwelche besonderen Gebühren an o. wird auch hier nach Nr. 3100 ff. abgerechnet? *Steh gerade leicht auf’m Schlauch* :oops:

Danke Euch, LG
zenzi75
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#2

19.11.2008, 16:14

soweit ich weiß, eigentlich nur die Nr. 3100 ff...
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repfiffi
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#3

19.11.2008, 16:19

Ok – also ich hab schon mal heraus gefunden, dass nach 3100 ff. abgerechnet wird – nun aber eine andere Frage noch:

Wie sieht denn das bei der Abrechnung aus, wenn man zunächst 2 Mdt. hatte – im Laufe des Verfahrens, aber die Angelegenheit für 1 Mdt. erledigt erklärt wird (weil einer während des R.streits aus dem Mietverhältnis ausschied)…?
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gabrielle
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#4

19.11.2008, 16:42

Wenn zu Anfang für beide Mandanten der Antrag gestellt wurde, würde ich die Erhöhungsgebühr mit reinnehmen.

LG Gabrielle
zenzi75
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#5

19.11.2008, 16:49

gabrielle hat geschrieben:Wenn zu Anfang für beide Mandanten der Antrag gestellt wurde, würde ich die Erhöhungsgebühr mit reinnehmen.

LG Gabrielle
:zustimm
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Doro1407
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#6

19.11.2008, 17:05

Würde ich auch so machen. Der RA wurde ja von zwei Mandanten beauftragt.
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repfiffi
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#7

19.11.2008, 17:50

:thx
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