Wieder mal eine abrechnungsfrage.
Habe gerade ein Fall vor mir liegen, der als Strafsache angefangen hat, dann nach § 170 (2) StPO eingestellt wurde und als Bußgeldverfahren weitergeführt wurde?
Was kann ich da nun abrechenen?
Ich würde auf jeden Fall das Bußgeldverfahren Grundgebühr und Verfahrensgebühr abrechnen.
Kann ich auch was in der Strafsache abrechnen? Die Strafsache ist im Ermittlungsverfahren eingestellt worden.
Strafverfahren - Bußgeldverfahren abrechnen?
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Ich würde beide Verfahren abrechnen und jedes mal die Erledigungsgebühr 4141 bzw. 5115 mit reinnehmen. Also ich würde jeweils Grundgebühr, Verfahrensgebühr und eventuell Terminsgebühr abrechnen.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
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Kommt ein bißchen drauf an, was Ihr gemacht hab. Wenn Ihr von Anfang an im Verfahren wart, könnt Ihr abrechnen:
Strafverfahren: Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, zusätzliche Gebühr 4141 (bei Mitwirkung an der Einstellung)
OWi-Verfahren: keine neue Grundgebühr (Anmerkung 2 zu 5100), aber Verfahrensgebühr und alle weiteren Gebühren, die üblicherweise im Bußgeldverfahren entstehen.
Strafverfahren: Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, zusätzliche Gebühr 4141 (bei Mitwirkung an der Einstellung)
OWi-Verfahren: keine neue Grundgebühr (Anmerkung 2 zu 5100), aber Verfahrensgebühr und alle weiteren Gebühren, die üblicherweise im Bußgeldverfahren entstehen.