Hallo,
ich hab mal wieder ne frage.
Wenn Scheidungsantrag gestellt wird von einer person die keine pkh erhält muss diese person ja den gerichtskostenvorschuss bezahlen. Der Antragsgegner bekommt in diesem fall pkh. Wie ist das jetzt...also die anwaltskosten trägt ja in scheidungssachen immer jeder selbst (ausser derjenige mit pkh natürlich) und was ist jetzt mit den gerichtskosten. Werden die am schluss hälftig geteilt? Wenn ja immer oder bei welchen ausnahmen nicht. Und wie funktioniert das dann? Wenn beide die scheidung wollen wäre es ja komisch wenn der antragsteller sie alleine tragen muss.
Ich danke jetzt schon für eure antwort.
Kostentragung bei Scheidungsantrag
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Hallo,
wir machen das so wie im "normalen" Zivilverfahren. Kosten werden gegeneinander aufgehoben, das heißt ja, dass die Gegenseite die hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat. Wir machen halt darüber Kostenausgleichungsantrag. Nur fragt es sich bei dir natürlich, ob die Gegenseite das zahlt, wenn sie PKH hat.
Also einfach immer machen und schauen was rauskommt.
wir machen das so wie im "normalen" Zivilverfahren. Kosten werden gegeneinander aufgehoben, das heißt ja, dass die Gegenseite die hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat. Wir machen halt darüber Kostenausgleichungsantrag. Nur fragt es sich bei dir natürlich, ob die Gegenseite das zahlt, wenn sie PKH hat.
Also einfach immer machen und schauen was rauskommt.
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Gerichtskostenvorschuss von Gegenseite anfordern machen wir eigentlich gar nicht. Wir beantragen für unseren Mdt. PKH und ob der Antragsgegner das für sich beantragt, bleibt ihm überlassen. Wenn aber klar ist, daß der auch PKH bekommen würde, wenn er es denn beantragen würde, dann schreiben wir das im Scheidungsantrag gleich mit rein, damit das Gericht dort keinen Vorschuss anfordert.
Ansonsten ist es so, daß der Antragsteller nicht die vollen 4,0 GK einzahlt, sondern nur seinen Anteil - also 2,0 GK. Die andere Hälfte holt sich das Gericht dann vom Antragsgegner per GK-Rechnung
Ansonsten ist es so, daß der Antragsteller nicht die vollen 4,0 GK einzahlt, sondern nur seinen Anteil - also 2,0 GK. Die andere Hälfte holt sich das Gericht dann vom Antragsgegner per GK-Rechnung
Aber grundsätzlich kann man sagen, dass die gerichtskosten im scheidungsverfahren hälftig geteilt werden? Wenn die pkh-partei nichts daran zahlen muss wäre es ja gleich sinnvoll wenn sie den scheidungsantrag einreicht... Es kann ja nicht sein, dass eigentlich beide die scheidung wollen und nur weil derjenige ohne pkh sie einreicht alle gerichtskosten zu tragen hat... Ich glaub ich steh irgendwie aufm schlauch.
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derjenige, der den Antrag stellt, der zahlt entweder seinen Anteil 2,0 GK mit ein oder beantragt PKH und was der Antragsgegner macht (auch PKH beantragt oder nicht) ist doch ihm überlassen. Wenn Antragsgegner keine PKH beantragt, zahlt er auch die 2,0 GK, die ihm das Gericht dann (meistens) erst nach Beendigung des Verfahrens in Rechnung stellt...
Minnie hat aber Recht. Wenn sich die Parteien soweit einig sind, ist es schlauer, die PKH beantragende Partei stellt den Scheidungsantrag. Bei Abschluss der Sache wird dann die hälftige Gerichtskostenrechnung an den Antragsgegner/in gesandt. So schmeißt die nicht PKH beantragende Partei jedenfalls kein Geld zum Fenster hinaus!!!!
- Daisymaus512
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immer schön auf Staatskosten oder wie?!
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[size=150][color=#0040FF]Glück ist ein kleiner Stern, der mitten in den Tag fällt.[/color] [/size]
[size=59]Ruth W. Lingenfelser[/size]
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- butterflybabe
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Seit wann fallen den bei einer Scheidung 4,0 GK an? Das sind nach KV 1310 GKG immer noch 2,0 GK.Ansonsten ist es so, daß der Antragsteller nicht die vollen 4,0 GK einzahlt, sondern nur seinen Anteil - also 2,0 GK. Die andere Hälfte holt sich das Gericht dann vom Antragsgegner per GK-Rechnung