Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

13.11.2008, 14:12

Hallo.

Wir haben in einer Scheidungssache in dem Scheidungstermin (gegenseitig) auf den Versorgungsausgleich verzichtet. PKH ist hier bewilligt worden.

Wir haben dann die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG in Ansatz gebracht. Diese ist vom Gericht moniert worden, da dies der Auffassung ist, dass ein Verzicht keine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG ist.

In meiner Kommentierung zum RVG steht beide Meinungen drin. Auch die Rechtssprechung teilt sich hier.

Mein Chef will jetzt von mir wissen, ob die Auffassung des Gerichts richtig ist.

Kann mir hier jemand weiter helfen?

Lg
zenzi75
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#2

13.11.2008, 15:18

also wir setzen bei sowas auch die Einigungsgebühr an und die Duisburger Gerichte hier zahlten die bisher auch immer ohne jegliche Monierung...
Micsi11
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#3

13.11.2008, 16:30

Hallo,

kann dir auf jeden Fall sagen, dass das OLG Stuttgart der Meinung ist, dass keine Einigungsgebühr entsteht bei Verzicht (Beschluss vom 15.08.2006).

Laut OLG Düsseldorf ist die Einigungsgebühr jedoch nicht immer ausgeschlossen (Beschluss vom 08.01.2008).

Hält wohl also jedes Gericht bisher anders. Wie so oft halt. :frust
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butterflybabe
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#4

13.11.2008, 16:35

M.E. fällt auch keine Einigungsgebühr an. Allein schon deswegen: "Die Gebühr entsteht, ... es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. ..." Nr. 1000 Abs. 1 RVG
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Melanie
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#5

14.11.2008, 17:26

fällt nicht an.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#6

14.11.2008, 17:39

LS
1. Keine Einigungsgebühr bei vereinbartem Verzicht auf Versorgungsausgleich.

2. Vereinbaren die Parteien eines Scheidung und Versorgungsausgleich betreffenden Verbundverfahrens, gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten, so fällt gem. Nr. 1000 I 1 2. HS VV RVG keine Einigungsgebühr an.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.08.2006 – 8 WF 104/06

DJ 2006, 405 = JurBüro 2006, 639 = FamRZ 2007, 232 = FuR 2006, 573 = RVGreport 2006, 462 = OLGR Stuttgart 2007, 33 = juris (KORE 208262006)
~ Grüßle ~
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#7

17.11.2008, 08:43

Bei reinem Verzicht keine Einigungsgebühr.
Es gibt jedoch Ausnahmen.
Schau mal FamRZ I/07 S. 573,
Entscheidung OLG Nürnberg vom 29.06.2006, / WF 761/06

In einem ähnlichen Fall haben wir auch schon mal die Eingiungsgebühr bekommen
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