Mein Chef hat mir folgenden Vermerk hinterlassen:
Bitte die Kostenfestsetzung veranlassen (kein problem für mich) Im übrigen sind wir Kläger und es ist ein VU ergangen
Dann hat ja die Dame vom Gericht die Angewohnheit immer uns nicht zu glauben, dass der Mandant die Gebühren bei uns im vornhinein zahlt. Jetzt lassen Sie sich mal was einfallen bzgl. des Freistellungsanspruchs. Irgendwo in der ZPO eine Möglichkeit gegeben, den Titel umzuschreiben bei Nachweis der Zahlung, dass man aus dem Urteil vollstrecken kann.
Wisst ihr was der damit meinen könnte?
Freistellungsanspruch ?
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das meine ich auch, damit man überhaupt die Geschäftsgebühr gerichtlich gegen den Beklagten geltend machen kann...Muss man den nicht schon mit im Verfahren stellen ?
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Normalerweise macht man ja die GG im Klageverfahren in voller Höhe geltend und rechnet die Verfahrensgebühr darauf später an. Im Klageverfahren muss man aber immer nachweisen, daß der Mdt. die GG auch tatsächlich beim RA bezahlt hat. Man kann sich von dieser Zahlung wohl freistellen lassen... ich glaube, wenn eine RS hinter Mdt. steht...
ich habe das hier dazu gefunden gefunden:
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/293.htm
Auszug davon:
Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme an den Rechtsanwalt besteht gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch (vgl. Kommentar Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5 ARB 94, Rn. 13).
ich habe das hier dazu gefunden gefunden:
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/293.htm
Auszug davon:
Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme an den Rechtsanwalt besteht gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch (vgl. Kommentar Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5 ARB 94, Rn. 13).