Beratung wg. Bußgeldbescheid

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
steffi6687
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#1

07.11.2008, 14:27

Hallöchen.

Ich bräuchte mal wieder eure Hilfe bei einer Kostenrechtsfrage.

Und zwar:

Wir vertreten unsere Mandantin in einer Unfallsache (bzgl. Schadensregulierung etc.). Jetzt ist in dieser Sache aber auch ein Bußgeldbescheid gegen unsere Mandantin erlassen worden.

Wir haben Sie dahingehend beraten, keinen Einspruch einzulegen und das Bußgeld zu bezahlen. Es sind keine Schriftsätze diesbezüglich rausgegangen.

Meine Frage ist jetzt, ob ich diese "Beratung" gesondert abrechnen kann und wenn ja was. Entstehen da schon ggf. Gebühren nach 5100 ff.?

Danke schonmal im Voraus.
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#2

07.11.2008, 14:35

Laut meines Kommentars wird die Beratung/Prüfung, ob die Einlegung eines Widerspruchs (sicher das es Einspruch war?) gegen einen Bußgeldbescheid mit der Verfahrensgebühr 5101 ff. abgegolten.
Du bekommst also scheinbar für die Beratung eine 5100 + die dazugehörige VerfG.
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#3

07.11.2008, 15:02

Ich würd, wenn Ihr nicht vertreten habt (auch keine AE genommen), wohl nur die 2102 abrechnen. Oder ggf. Erstberatung nach § 34.

Die Gebühren in Teil 5 gelten nur, wenn man Verteidigungsauftrag hat.

Ach und - klar heißt es Einspruch. Das OWi-Verfahren ist kein Verwaltungsverfahren, auch wenn es vorgerichtlich bei einer Behörde geführt wird.
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#4

07.11.2008, 15:29

Wo steht das? Hast Du eine Fundstelle?

Wie oben, steht in meinem Kommentar, dass die Gebühr 2102 gerade nicht entsteht.
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#5

07.11.2008, 15:52

Ich schätze, daß in Deinem Kommentar so ungefähr sinngemäß steht:

"Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist noch von der VG umfaßt und löst keine gesonderte Gebühr 2102 aus."

Und das ist ja auch richtig.

Aber im Gesetz, Teil 5, Abschnitt 1 steht als allerallererstes:

Gebühren des Verteidiger

Und darum kann m.E. auch nur der Verteidiger diese Gebühren verdienen. Das ist aber steffi6687's Chef nicht gewesen. Sondern er sollte nur gucken, ob ein Einspruch lohnt. Da bin ich bei Teil 2 Abschnitt eins gelandet, "Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels".

Und jetzt muß ich mich korrigieren. In meinem schlauen Buch steht, daß "Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels" nur die Aussichten einer Rechtsbeschwerde oder eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betrifft. Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Deshalb entsteht hier die Beratungsgebühr nach § 34.
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#6

07.11.2008, 16:00

Nee da steht
"Auf Rechtsbehelfe wie ... Einspruch... dürfte diese Vorschrift (Nr. 2102) dagegen nicht anzuwenden sein. Hier wird die Prüfung durch die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten."
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#7

07.11.2008, 16:05

Jo, dazu müßte aber die VG erstmal entstanden sein. Das ist sie hier m.E. nicht.
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#8

07.11.2008, 16:17

Naja, aber wenn Deiner Meinung keine VG entstanden ist und (wir sind uns einig dass keine 2102 entstanden ist oder?) keine 2102 Gebühr... was dann?
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#9

07.11.2008, 16:30

Beratungsgebühr, § 34.
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#10

07.11.2008, 16:44

Also Nr. 2100 VV RVG a.F.?

Okay, mit der Lösung könnte ich mich anfreunden :wink:
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