Hallo Leute,
kann´s mir mal jemand erklären? Ich hab immer noch nicht kapiert, WANN diese Gebühr anfällt. Was muss da geschehen?
Danke
R
0,8 für Protokollierung eines Vergleichs
- Rumpelstilzchen
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Deine Frage ist ein bißchen schwammig, aber ich glaube, ich weiß, was du wissen möchtest. Also, du hast einen Rechtsstreit. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen, in dem "nicht anhängige" Ansprüche mit verglichen werden. D. h., es geht um Ansprüche, die bisher noch gar keine Rolle in dem Rechtsstreit gespielt haben. Beispiel: Darlehensforderung über 2.000,00 € eingeklagt. Der Kläger hat noch eine weitere Forderung gegen den Beklagten aus einem Kaufvertrag über 1.000,00 €. Im Verhandlungstermin schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte 2.500,00 € an den Kläger zahlt und die weitere Forderung über 1.000,00 € mit erledigt wird. Da die weitere Forderung nicht anhängig war, erhältst du 1,3 VV 3100 aus 2.000,00 €, 0,8 VV 3101 Nr. 2, zusammen jedoch nicht mehr, als 1,3 aus 3.000,00 €, gem. § 15 RVG, also Anrechnung muss geprüft werden. Dann erhältst du 1,2 VV 3104 aus 2.000,00 €, 1,0 VV 1003 aus 2.000,00 € und 1,5 VV 1000 aus 1.000,00, jedoch wiederum nicht mehr als 1,5 VV 1000 aus 3.000,00 €, gem. § 15 RVG, also auch hier Anrechnung prüfen!!!
Alle Klarheiten beseitigt?
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Aber bei deinem Beispiel susannen würde die Terminsgebühr aus 3.000,00 € anfallen. Es wurde darüber ja auch mit verhandelt.
Nein, das stimmt nicht!!! Die Terminsgebühr erhöht sich nicht. Die geführte Verhandlung über den Vergleich wird mit der Vergleichsgebühr abgegolten!!!
wir haben das schon so gelernt in der berufschule und machen das auch in der kanzlei immer so.
ich gestehe, dass ich es auch immer so gemacht habe.. gibts dazu ne Kommentierung...?
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so, hier aber: Müller-Rabe; RVG-Kommentar, VV 3104 RN 71 (18. Auflage)
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ähm joar - ich suchs mal eben nochmal raus.
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