0,8 für Protokollierung eines Vergleichs

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
engerl86

#11

05.11.2008, 09:24

Danke Smilie!!

Dann haben wir das in der Berufschule sogar falsch gelernt. Aber ich kann ganz beruhigt sein, mein chef wusste es auch nicht besser :D
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#12

05.11.2008, 09:26

Also Rn 71 sagt:

2. Besprechung bei Gericht mit Einigungsabsicht
a) TG

aa) TG für alle Gegenstände
Eine Terminsgebühr aus addierten Streitwerten. Es entsteht in dem Verfahren, in dessen Termin das Gespräch stattfindet eine 1,2 Terminsgebühr aus dem addierten Wert der rechtshänigen und der dort nicht rechtshängigen Ansprüche.


Dann Verweis auf Hamm JurBüro 07, 482; Stuttgart AnwBl. 06, 769 = JurBüro 06, 640, Schons AGS 06, 418
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susannen aus s.

#13

05.11.2008, 09:27

Gebe mich geschlagen!!! Trotzdem muss wohl noch ein wenig unterschieden werden, ob hier tatsächlich eine Verhandlung stattfindet, in dem auch der Vergleich ausgehandelt wird. Wenn die Parteien sofort die Protokollierung eines Vergleichs wollen, dann gibt es auch keine erhöhte Terminsgebühr. Ansonsten war ich hier in BRAGO stecken geblieben, ich bin halt schon 22 Jahre dabei, da brauchen manche Dinge doch etwas länger!!! :shock:
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#14

05.11.2008, 09:28

ok - siehe meinen ersten Beitrag in der Parallelsache - da hatte ich das auch geschrieben.
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#15

05.11.2008, 09:41

@susanne aus s.
Um einen Vergleich auch über die nicht rechtshängigen Sachen zu protokollieren müssen die Parteien doch zumindest einmal darüber sprechen was im Vergleich stehen soll. Und genau das eine Gespräch (was ja nicht vor Gericht sein muss wie zu BRAGO-Zeiten) ist gem. Vorbem. 3.3. für die Entstehung der Terminsgebühr ausschlaggebend. Alles andere ist völlig lebensfremd. Man kann keinen Vergleich protokollieren, ohne hierüber auch nur einmal gesprochen zu haben, außer man schreibt nur mit der Gegenseite hin und her und sagt im Termin hierzu nicht ein Wort. Aber genau das ist wohl nie der Fall oder? Wäre schön, wenn das dann auch den Berufsschullehrern zugetragen wird. Also sorgt bitte dafür, denn anderenfalls beschneiden wir uns unsere Gebühren selbst.
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#16

05.11.2008, 10:00

einmal darüber sprechen was im Vergleich stehen soll
schon, aber wenn ich über den nichtrechtshänhigen Teil keinen Prozessauftrag hab, dann kann ich auch keine TG über den Teil abrechnen, wenn ich nur außergerichlich drüber korrespondiere... Ich meine, dass die TG nur im Zusammenhang mit einer VG abgerechnet werden kann, ggf. die 0,8 wg. vorzeitiger Beendigung.

Aus dem Grunde ist es duchaus denkbar, dass ein Vergleich im Termin nur protokolliert wird, ohne dass im Termin darüber gesprochen wird und nur außergerichtlich korrespondiert wurde.
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#17

06.11.2008, 14:48

Aber genau im Termin - wenn über die nicht rechtshängigen Ansprüche gesprochen wird - wird doch dem Anwalt vom Mandanten der Prozessauftrag erteilt. Und generell wenn ich einen Mehrwert im Vergleich habe, dann entsteht immer die 0,8 Differenzgebühr über genau diesen Mehrwert. Nichts anderes war auch schon zu BRAGO-Zeiten der Fall. Ich kann doch schlecht hier ne Geschäftsgebühr abrechnen...
siehe hier auch 3101 Nr. 2: soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien ... über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen ...; das bedeutet, dass sobald nicht rechtshängige Ansprüche in eine Einigung einfließen entsteht per se ne 0,8 DiffVG.

Die Parteien diskutieren/sprechen ja vor Gericht gerade eben nicht mehr außergerichtlich. Somit hat der Anwalt Prozessauftrag, auch wenn natürlich nicht der Mandant neben ihm steht und sagt, ich erteile hiermit Prozessauftrag. Dies ist doch die logische Konsequenz. Außerdem spricht der Wortlaut des RVG hier eine eindeutige Sprache.
Und ehrlich, ich kann mir nicht vorstellen, dass der Abschluss eines Vergleiches vor Gericht zustandekommt, ohne dass einer der RAe ein Wort dazu sagt. Vor allem dürften die Anwälte dann auch vorab nicht miteinander sprechen - ohne Beteiligung des Gerichts - sondern die Verhandlungen nur schriftlich führen.
Ferner ist in der Anmerkung zu 3104 Nr. 2 geschrieben: Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden ... Allein der Wortlaut des RVG besagt, dass hier ne TG anfällt, wenn über nicht rechtshängige Ansprüche Verhandlungen geführt wurden.

Ich meine abschließend, dass der Fall, dass eine TG nicht entsteht, nur dann möglich ist, wenn die Parteien vorher schriftlich alles abgeklärt haben und sich nicht einmal - auch nicht im Gerichtstermin - zu den nicht rechtshängigen Ansprüchen unterhalten haben. Und genau das ist wohl i.d.R. nicht der Fall.
AlexM
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#18

10.03.2009, 14:08

Susannen, zu Deinem Beispiel habe ich eine Frage:

Die 0,8 Gebühr nach VV 3101 Nr. 2 entsteht aber doch nach dem Wert 1.000,- EUR, oder?

Viele Grüße,
Alex
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#19

10.03.2009, 18:31

susannen aus s. hat geschrieben:Deine Frage ist ein bißchen schwammig, aber ich glaube, ich weiß, was du wissen möchtest. Also, du hast einen Rechtsstreit. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen, in dem "nicht anhängige" Ansprüche mit verglichen werden. D. h., es geht um Ansprüche, die bisher noch gar keine Rolle in dem Rechtsstreit gespielt haben. Beispiel: Darlehensforderung über 2.000,00 € eingeklagt. Der Kläger hat noch eine weitere Forderung gegen den Beklagten aus einem Kaufvertrag über 1.000,00 €. Im Verhandlungstermin schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte 2.500,00 € an den Kläger zahlt und die weitere Forderung über 1.000,00 € mit erledigt wird. Da die weitere Forderung nicht anhängig war, erhältst du 1,3 VV 3100 aus 2.000,00 €, 0,8 VV 3101 Nr. 2, zusammen jedoch nicht mehr, als 1,3 aus 3.000,00 €, gem. § 15 RVG, also Anrechnung muss geprüft werden. Dann erhältst du 1,2 VV 3104 aus 2.000,00 €, 1,0 VV 1003 aus 2.000,00 € und 1,5 VV 1000 aus 1.000,00, jedoch wiederum nicht mehr als 1,5 VV 1000 aus 3.000,00 €, gem. § 15 RVG, also auch hier Anrechnung prüfen!!!
Alle Klarheiten beseitigt? :laber
:good Jetzt habs sogar ich verstanden :mrgreen:
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[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
AlexM
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#20

10.03.2009, 22:07

Also dann kannst Du mir helfen? :roll:
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