nur Kostenfestsetzung beantragt - was abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Olli1983
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#1

26.09.2006, 15:49

Hallo zusammen, da ich neu hier bin wollt ich mich kurz vorstellen. Heiße Olli (wbl.), bin 23 Jahre alt und komme aus dem schönen Sachsen :D

Meine Frage:
Wir haben für Mdt. nur die Kostenfestsetzung bzgl. gezahlter GK beantragt. Was rechne ich dafür ab und sind die Kosten gegen festsetzbar?

Liebe Grüße, Olli
Gofi
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#2

26.09.2006, 16:40

Herzlich willkommen erst einmal.

Hab gerade nicht so viel Zeit, um es ausführlich zu machen.
Die Anwaltskosten werden aber nach dem Kostenwert berechnet.
Vgl. mal wenn Du hast im Gerold / Schmidt, 17. Auflage, Randnummer 150, 151 zu VV 3100.

Viele Grüße Fiona
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#3

26.09.2006, 22:36

Gofi hat geschrieben:im Gerold / Schmidt, 17. Auflage, Randnummer 150, 151 zu VV 3100
kurze Zwischenfrage:

Könnte ich zu dem Kommentar die ISBN haben? *fleh* :)

Mit Grüßen[color=#] [/color]
Gofi
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#4

26.09.2006, 22:42

@Master24

ISBN 3-406-53832-0


Gruß Fiona
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#5

26.09.2006, 22:49

Danke Fiona! :)
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Olli1983
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#6

27.09.2006, 10:10

Es geht um 57,00 EUR GK, also nehme ich hieraus eine 1,3 Verf.geb. und lass die festsetzen?
Den Kommentar hab ich leider nicht...
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Olli1983
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#7

27.09.2006, 10:17

Hab in meinem Kommentar was gefunden: Ist der Anwalt ausschließlich mit der Kostenfestsetzung beauftragt, erhält er die Vergütung nach VV 3403.

Das Problem hierbei ist, wir sollten schon für die Mdt. tätig werden. Der Gegner legte (verspätet) gegen den VB Einspruch ein. Mdt. erhielt vom Gericht die Mitteilung, dass das Mahnverfahren an das im MB bezeichnete Streitgericht abgegeben und 57 EUR GK einzahlen soll.
Die Vollmacht ist vom 17.06.06. Abgabemitteilung ist vom 12.06.06. Am 27.07.06 wurde im schriftl. Verf. nach 341 ZPO Endurteil erlassen und Einspruch verworfen. Wir hatten uns bis dahin aber nicht angezeigt. Am 10.08.06 haben wir KFB bzgl. GK beantragt.
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Olli1983
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#8

27.09.2006, 15:21

???
Gofi
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#9

28.09.2006, 00:05

Hallo Olli 1983,
hier eine kurze Zusammenfassung aus dem aktuellen Gerold /Schmidt:
Wenn ich die Gebühr nach VV 3404 in Ansatz bringe, muss
1. die Voraussetzungen von VV 3403 gegeben sein und
2. muss hinzukommen, dass der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art gerichtet ist. Es kommt auf den Auftrag und nicht auf das letztendlich herauskommende Schreiben an. VV 3403 sagt, daß nur der nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellte RA die Gebühr des VV 3403 verdienen kann. Ob der RA Verfahrensbevollmächtigter oder Einzeltätigkeitsanwalt ist, hängt ausschließlich vom Auftrag und nicht von der Tätigkeit ab.

Kostenanträge gem. §§ 269 Abs. 4, 516 Abs. 3 und 565 ZPO fallen unter VV 3404. Bei Kostenanträgen gem. § 91aZPO kommt es auf den Einzelfall an. Kostenfestsetzungsanträge fallen nicht unter VV 3404.

Viele Grüße Fiona
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Olli1983
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#10

29.09.2006, 14:25

Ich hab jetzt zwischenzeitlich einfach beantragt, eine 1,3 Verf.geg. nah 3100 festzusetzen. Hab das mit einer Begründung zusammen eingereicht. Ich warte mal ab was kommt...

Danke dir erstmal für deine Hilfe,
liebe Grüße Olli
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