Die Kappungsgrenze von EUR 190,00 gilt daher nicht.
Das OLG Hamm stellt also nicht darauf ab, dass der Arbeitnehmer als natürliche Person Verbraucher sein könnte, sondern vielmehr auf die Art des Rechtsgeschäfts und ob dieses ein Verbrauchergeschäft ist.
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, dien ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers wird in der Literatur zur entsprechenden VV-Nummer bejaht, da hier nicht auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, sondern auf den Abschluss den Anwaltsvertrag abgestellt wird.
Das Bundesarbeitgericht will sich nicht entscheiden und lässt diese Frage offen, verweist jedoch auf diverse Entscheidungen pro und contra (näheres hierzu im Newsletter LAWgistic vom Februar 2005).
Konsequenter Weise ist bei der Geltendmachung eines Verzugsschadens in Arbeitsgerichtssachen dann auch ein Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 II BGB geltend zu machen, da im Absatz 2 des § 288 BGB nicht auf natürliche Personen, sondern auf Verbraucher abgestellt wird.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Sollte sich die Ansicht des OLG Hamm durchsetzen, wird es über kurz oder lang wohl auch in Familien- und Strafsachen keine Erstberatung nach Nr. 2102 VV RVG mehr geben, da es sich bei den dort gegenständlichen „Rechtsgeschäften“ auch nicht um Verbrauchergeschäfte handelt und somit die Kappungsgrenze nach Nr. 2102 VV RVG auch nicht greift.
Hierbei ist noch zu erwähnen, dass dieses Problem ohnehin nur temporärer Natur ist, da ab 01.07.2006 der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Dies geht aus dem neu gefassten § 34 RVG hervor:
Hier ist es sinnvoll, sich frühzeitig, soweit ohnehin nicht schon geschehen, kanzleiintern Gedanken über einen angemessenen Stundensatz oder ein angemessenes Pauschalhonorar für (Erst-) Beratungen zu machen und Mandanten frühzeitig über diese Gesetzesänderung aufmerksam zu machen.§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.