Ich danke euch - und werde mir das noch alles in Ruhe angucken.
Das von der Anwaltkammer hab ich auch - aber das ist von 2006, und die Meldung vom Chef, dass das ganze Gedöns auf die Rechnungen mit drauf soll, ist aktueller. Deshalb komme ich damit leider nicht wirklich weiter.
Ich muss im Büro nochmal gucken, wo das überhaupt seinen Ursprung hat, dass er das jetzt drauf haben will.
LG -juni-
Rechnungsaufbau
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Der Download, den ich eingestellt habe, ist von 2008
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Ich dachte, das gilt nur für Handwerkerrechnungen Wenn du das wiederfindest, kannst du das bitte hier posten, wo das steht?
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Du meinst wahrscheinlich das (ging vor allem durch die Mitteilungsblätter der Kammern):juni hat geschrieben:Ich meine, das wäre neulich in der NJW gewesen....muss aber nochmal nachsehen.
Der Vorsitzende des Ausschusses Steuerrecht bei der BRAK, RA Dr. Klaus Otto, hat einen Vorschlag für eine Mustererklärung nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UstG erarbeitet. Darin wird empfohlen, jede Honorarrechnung am Ende mit folgendem Zusatz zu versehen:
"Ist die anwaltliche Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26a UStG)."
Dabei wird darauf hingewiesen, dass eine solche Belehrung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern als Dienstleistung gegenüber dem Mandanten zu verstehen ist.
Wobei derartiges bei uns wohl niemals auf Rechnungen zu finden sein wird, da wir nicht im Steuerrecht beraten - auch nicht also kostenlose Service-Leistung. Weiterhin ist die behauptete Aufbewahrungfrist von 2 Jahren in der Regel einfach falsch.
Zuletzt geändert von madeja am 26.10.2008, 17:37, insgesamt 2-mal geändert.
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Hab was gefunden:
Hinweis: Auch Privatleute haben seit dem 31.7.2004 eine zweijährige Aufbewahrungpflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Rechnung hinzuweisen.
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktma ... rlagen.jsp
Hatte ich doch so richtig im Kopf
Hinweis: Auch Privatleute haben seit dem 31.7.2004 eine zweijährige Aufbewahrungpflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Rechnung hinzuweisen.
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktma ... rlagen.jsp
Hatte ich doch so richtig im Kopf
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