PKH-Antrag abgelehnt: Gebühren für Gegenanwalt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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BiancaZ
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#1

24.10.2008, 15:37

Hallo liebe ReNo-Community,

ich hätte da gerne mal ein Problem :shock:

Die Prozesskostenhilfe der Antragstellerin wurde laut Beschluss zurückgewiesen. Wir vertreten allerdings nicht die Antragstellerin sondern wir sind die Gegenanwälte.
Wie und mit welchen Gebühren können wir denn jetzt den Kostenfestsetzungsantrag stellen? Ich habe sowas bisher leider noch nie gemacht :roll:

Ich habe ein wenig in der RVG gestöbert und darin steht immer nur die Gebühr für den Anwalt, der die Antragstellerin vertritt. Die Höhe sei gem. Nr. 3335 RVG 1,0. Gilt das auch für den Gegenanwalt? Einen Gerichtstermin gab es nicht. Lediglich Schriftsatzwechsel.

Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.

Vielen Dank schon mal und ein schönes Wochenende. :)

- Shigjetari -
Viele Grüsse

Bianca
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sunshine24
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#2

24.10.2008, 18:01

So viel ich weiß, gibt es für den Gegenanwalt im PKH-Prüfungsverfahren keine extra Gebühr. Hab ich auf jeden Fall noch nie abgerechnet. Ich würde sagen, dass dies mit der "normalen" VG abgegolten ist. Aber 100 %ig sicher bin ich mir nicht!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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BiancaZ
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#3

27.10.2008, 15:23

Ich habe jetzt mal eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 VVRVG i.V.m. 3335 VV RVG plus Auslagen und MwSt. angesetzt. Meint Ihr das ist ok so?
Viele Grüsse

Bianca
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Gelini
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#4

27.10.2008, 15:31

Das kommt drauf an, ob die Gegnerin erstmal nur PKH beantragt hat oder ob sie Klage eingereicht und gleichzeitig PKH beantragt hat. Wenn sie nur PKH beantragt hat, bekommt ihr ne 1,0 Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG, wie du schon sagtest. Wenn sie allerdings beides eingereicht hat, bekommt ihr eine 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG, weil ihr die für das "normale" Gerichtsverfahren bekommt. Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das PKH-Verfahren und das Verfahren, für das PKH beantragt wird, diesselbe Angelegenheit... also keine extra Gebühren
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#5

27.10.2008, 16:33

die Frage ist, ob die Klage (An- u. Rechtshängigkei), wenn sie schon eingereicht wurde, davon abhängig gemacht wird, dass PKH bewilligt wird.

War es also ein "reines PKH-Bewilligungsverfahren", dann wie auch zuvor erwähnt 1,0 3335 VV RVG - auf diesen Kosten bleibt die Gegenseite hängen - also keine Kostenfestsetzung im PKH-Bewlilligungsverfahren gegen den unterlegenen Antragsteller möglich
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Gelini
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#6

27.10.2008, 16:39

Richtig, hab ich vergessen zu erwähnen :sorry
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Smilie
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#7

27.10.2008, 16:43

War es also ein "reines PKH-Bewilligungsverfahren", dann wie auch zuvor erwähnt 1,0 3335 VV RVG - auf diesen Kosten bleibt die Gegenseite hängen - also keine Kostenfestsetzung im PKH-Bewlilligungsverfahren gegen den unterlegenen Antragsteller möglich
:zustimm. Wenn es nur das PKH-Prüfungsverfahren war, dann sind Eure Kosten nicht festsetzungsfähig.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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#8

17.03.2011, 14:44

Hallo,
wir haben einen ähnlichen Fall, hier gab es aber einen Beschluss : Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Heißt das im Umkehrschluss: Wir haben Anspruch auf Erstattung der gerichtlichen Kosten? 3100 oder 3335?
Die Klage wurde von der Antragsstellerin nur im Entwurf gefertigt mit Antrag auf PKH. Wir haben hierzu Stellung genommen und beantragt PKH abzuweisen.

Meine Frage: Was kann ich abrechnen, bzw. gibt es jetzt hier einen Anspruch auf Kostenfestsetzung?

Vielen Dank schon mal
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#9

17.03.2011, 14:48

Die Gebühr für das PKH-Verfahren ist nicht erstattungsfähig und in dem von dir geschilderten Fall ist eine 3100 doch gar nicht angefallen.
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#10

17.03.2011, 14:51

Du kannst 3335 abrechnen. Beim eigenen Mandanten. Vom Gegner gibts nix, weil keine Kostenerstattung im PKH-Prüfungsverfahren. Mit "außergerichtlich" meint das Gericht schon diese Anwaltskosten. Das was Du meinst wären vorgerichtliche Kosten.
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