Abrechnung bei Bürgschaft

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Tschana
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#1

22.10.2008, 11:45

Ich hab da mal ne Frage:

Wir haben eine Sache, wo wir einen Schuldner außergerichtlich mahnen. Für diese Schulden gibt es einen Bürgen. Ich habe daher eine neue Akte gegen den Bürgen angelegt und fordere diesen auch zur Zahlung auf.

Wie oft fallen jetzt die Gebühren an? 1 oder 2 mal?

Wenns geht würde ich mich freuen, wenn ihr mir auch ein paar Quellen schickt, wo das beschrieben steht.

:thx
susannen aus s.

#2

22.10.2008, 11:56

Ich täts jedem getrennt gegenüber abrechnen, denn du hast hier ja auch zwei unterschiedliche Angelegenheiten, nämlich einmal die "normale" Forderung und einmal eine Forderung aus "Bürgschaft". Ich denke du musst vielleicht mal in RVG schauen, ob es hier eine Bestimmung gibt für dieselbe Angelegenheit, besondere Angelegenheit etc.
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Anahid
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#3

21.11.2011, 15:53

Ich krame dieses Thema mal hoch, da die Antwort leider nicht weiterführend ist. Die Bürgschaft selbst ist in den §§ 15 ff. RVG nicht aufgeführt. ich habe einen gleichgelagerten FAll, wie Tschana ihn damals hatte. Wir nehmen den Schuldner außergerichtlich in Anspruch unter Berechnung unserer Gebühren; dieser zahlt nicht. Daraufhin nehmen wir den Bürgen in Anspruch und berechnen hier eine weitere Geschäftsgebühr. Die Forderung nebst der gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemachten Gebühr wird dann bezahlt. Die zweite, gegenüber dem Bürgen abgerechnete Gebühr wird nicht gezahlt mit der Begründung, dass es sich um "eine Angelegenheit" handelt.

Dies sehe ich allerdings nicht so, da ich der Auffassung bin, dass es sich um zwei Angelegenheiten handelt.

Eine Kollegin meint nun, dass hier ein innerer Zusammenhang besteht und sie ebenfalls der Auffassung ist, dass eine weitere Gebühr nicht anfällt. Ich wälze jetzt schon die ganze Zeit Kommentare und wühle mich durchs Internet - finde nur leider nichts.

Hat irgendjemand hierzu eine gesicherte Aussage, vielleicht sogar Rechtsprechung, ob es sich um eine oder verschiedene Tätigkeiten handelt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#4

23.11.2011, 09:20

Da hier keiner ein Ergebnis zu diesem Thema zu haben scheint, habe ich jetzt mal meine Meinung bei der Gegenseite durchgesetzt und lasse mich überraschen, was da raus kommt :roll:
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#5

27.10.2015, 13:28

Huhu,

was ist denn dabei rausgekommen?
Wir haben gerade das gleiche bzw. ein ähnliches Problem...

VG
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#6

27.10.2015, 14:02

Die Sache gegen den Bürgen ist eine eigene Angelegenheit mit vollen Gebühren, die erstattungsfähig werden, sobald sich der Bürge in Verzug befindet (auch bei unbedingter Bürgschaft muss dem Bürgen idR eine "angemessene" Prüfungsfrist eingeräumt werden.) Wir klagen das gerade durch, eine Privatbank meint, trotz unbedingter Prozessbürgschaft auf erstes Anfordern im Sinne ihres Kunden erstmal nicht auszuzahlen, weil der irgendetwas von Verfassungsbeschwerde schwadroniert.
läuft...
:huch
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#7

06.06.2016, 16:29

klingt spannend - gibt es hier schon Ergebnisse?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#8

06.06.2016, 16:46

Rn.20 = 2 verschiedene Angelegenheiten
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anni22
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#9

06.10.2016, 08:35

Zu diesem Thema hab ich auch ein Problem bzw. eine Frage:

Wir vertreten den Kläger, dem in I. Inst. sein Anspruch durch Urteil voll zugesprochen wurde, in II. Inst. nach Berufung des Beklagten minimal abgeändert, jedoch immer noch überwiegen bestätigt (Kosten tragen Kl. 1/10 u. Bekl. 9/10) und die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Urteil II. Inst. ist somit rechtskräftig, der Rechtskraftvermerk wurde erteilt.

Der Bekl. hat uns zur Abwendung der ZV ein Prozessbürgschaft seiner SPK übersandt.

Kann ich aufgrund dieser Prozessbürgschaft nun irgendwie die Auszahlung des Betrages bei der SPK beantragen?
Wenn ja, geht das formlos? Muss ich bestimmte Unterlagen beifügen?

Leider hatte ich so etwas bisher noch nie und finde auch nichts dazu .... Bin für jede Hilfe dankbar!
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
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#10

06.10.2016, 09:18

Du kannst mit dem Urteil unter Berufung auf die Bürgschaft die Auszahlung bei der Sparkasse beantragen. Das geht mit normalem Anschreiben. Das Urteil solltest Du in beglaubigter Kopie beilegen und die Bürgschaft in Kopie. Die ist allerdings dann später herauszugeben.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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