Geschäftsgebühr eingeklagt, Vergleich geschlossen ohne GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Jara
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#1

22.10.2008, 10:39

guten morgen,

ich habe eine Frage zur Geschäftsgebühr....

Wir haben diese eingeklagt, nun wurde ein Vergleich geschlossen, in dem von der Geschäftsgebühr keine Rede ist! Kosten sind gequotelt!

ich möchte nun die Rechnung für die Kostenfestsetzung losschicken.

Muss ich Geschäftsgebühr berücksichtigen, also auf die Verfahrensgebühr anrechnen oder nicht?

Sorry, ich habe grade keinen Beitrag dazu gefunden, wahrscheinlich taucht diese Frage dauernd auf... stehe grade auf dem Schlauch...
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Smilie
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#2

22.10.2008, 10:45

also, wenn im Vergleich nicht explizit was zur Geschäftsgebühr steht, dann habt Ihr wohl Pech gehabt.

Es gibt genügend Urteile, in denen der BGH entschieden hat, dass die Verfahrensgebühr durch die Geschäftsgebühr gemindert wird. Also wird wohl die Anrechung zu berücksichtigen sein.

Du könntest es aber versuchen und sehen was passiert - höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite aber monieren und sagen, dass nur die verminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden darf.
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Mond

#3

22.10.2008, 10:47

Guten Morgen Jara,

im Kostenfestsetzungsverfahren muss grundsätzlich immer die GG angerechnet werden, aber nur wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Um welches Rechtsgebiet handelt es sich denn?

Gruß
Mond
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#4

22.10.2008, 10:48

Um welches Rechtsgebiet handelt es sich denn?
Spielt das ne Rolle?
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#5

22.10.2008, 11:18

auf jeden fall musst du die GG anrechnen.
Tigra
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#6

22.10.2008, 11:32

das ist typisch ra!!

sagen wirs so - er hat die GG halt versemmelt!
Du musst in jedem fall anrechen.
das hat sich ra selbst zuzuschreiben!
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rosa

#7

22.10.2008, 11:39

Muss ich Geschäftsgebühr berücksichtigen, also auf die Verfahrensgebühr anrechnen oder nicht?
:zustimm den vorrednern

für die anrechnung ist alleine nur zu beachten, ob die GG ENTSTANDEN ist, alles danach interessiert nich
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skugga
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#8

22.10.2008, 11:43

Dito. Mal wieder so ein Fall, der zeigt, daß man RAe Vergleiche nur mit Gebrauchsanweisung abschließen lassen sollte...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Jara
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#9

22.10.2008, 13:18

Okay, vielen Dank!

habe die akte nochmal durchgesehen:

wir sind Kläger, haben aber laut dem Vergleich 60 % der Kosten zu tragen, die Gegenseite 40 %. Kostenausgleichung ist somit von der Gegenseite eingeleitet worden.

Da bereits beide Anwälte vorgerichtlich tätig waren, müsste bei beiden die GG angefallen sein. Der gegnerische Anwalt hat diese jedoch nicht angerechnet.

Dann macht es doch Sinn, dass ich die Anrechnung vornehme - um die Kosten zu minimieren - und die Gegenseite darauf hinweise, dies auch zu tun, oder???

Hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt ;-)
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Tine1978
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#10

22.10.2008, 13:47

Ja, so würde ich auch verfahren. Dann wird die VG des Gegners ebenfalls gekürzt und die Kosten Eurer Partei gering gehalten.
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