Erledigungsgebühr bei Klagerücknahme Sozialgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nicole72
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#1

17.10.2008, 11:37

Hallo zusammen,

ich bitte Euch mal um Eure Meinung. Verstehe meinen Chef nicht.

Wir haben in einer sozialrechtlichen Angelegenheit die Mandantin beraten, welche dann selber gegen Bescheid Widerspruch eingelegt hat. Gegen diesen wiederum haben wir Klage eingereicht mit PKH-Antrag. PKH wurde nicht bewilligt, so dass wir nach Rücksprache mit der Mandantin die Klage zurückgenommen hat.

Wie bitte kann ich denn jetzt den Beratungshilfeschein abrechnen.

Ich bin der Meinung, dass ich hier nur die Beratungshilfegebühr von 30,00 € plus MWSt. mit dem B-Schein abrechnen kann. Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren müsste Partei dann zahlen.

Mein Chef möchte, dass ich neben der Beratungsgebühr noch eine Erledigunsgebühr mit dem B-Schein abrechne, da das Verfahren durch Klagerücknahme sich ja erledigt hat???? Ich denke nicht.

Was meint Ihr?

Gruß
Nicole
_steffi_

#2

17.10.2008, 11:52

Neee, denk ich auch nicht.

Ich würd die außergerichtliche Beratung 2501 gegenüber dem Gericht abrechnen. Dann die PKH-Gebühr 3335 gegenüber der Mdtin und das wars.
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Pepples
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#3

17.10.2008, 13:32

Ich denke auch, dass ihr die nicht kriegt. Allein durch die Klagerücknahme ist die Erledigungsgebühr sicherlich nicht entstanden.
Die Sache selbst ist ja nicht erledigt. Die Mandantin klagt wahrscheinlich nur nicht weiter, weil keine PKH bewilligt wurde und ihr die Kohle fehlt.

Für das Entstehen der Erledigungsgebühr hätte schon eine Einigung mit der Gegenseite erfolgen müssen, die den Grund der Klage aus dem Weg schafft.
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madeja
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#4

17.10.2008, 18:35

Pepples hat geschrieben:Die Mandantin klagt wahrscheinlich nur nicht weiter, weil keine PKH bewilligt wurde und ihr die Kohle fehlt.
das Verfahren am SG ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) und die Anwaltsgebühr ist bereits angefallen. Wirtschaftliche Gründe dürften also für die Klagerücknahme nicht ausschlaggebend gewesen sein... (Falls wirklich Klage erhoben und diese dann zurückgenommen wurde; anders, wenn PKH-Antrag mit Klageentwurf eingereicht wurde).

Ich sehe da aber auch nur eine 2501 für die Beratungshilfe. Wenn der RA auf anderer Abrechnung besteht, dann wird der Rechtspfleger schon um Berichtigung bitten. Für das gerichtliche Verfahren wohl 3102 wobei sich dann noch die Frage stellt, ob bzw. wo die Beratungshilfegebühr anzurechnen ist.
Mops
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#5

18.10.2008, 13:41

ist anzurechnen. Leider.
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