Hallo Leute,
leider finde ich hier nicht die Antwort auf meine Frage, obwohl ich Entsprechendes hier schon mal gelesen habe:
Also: Die RS-Versicherung verweist uns im arbeitsrechtlichen Mandat darauf, sofort zu klagen - ohne vorgerichtlich tätig zu werden. Der Grund ist ja wohl klar :twisted:
Kann mir jemand helfen, wo ich Rechtsprechung dazu finde.
Danke schon mal
Rumpelstilzchen
Rechtsprechung gesucht RS-Vers. verweist auf sofortige Klage
- Rumpelstilzchen
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Hallo,
Dein Link bringt mich leider nicht weiter, weil ich im dortigen Forum nicht angemeldet bin. Kannst Du mir den Text bzw. das Az. senden?
Danke und
Gruß
Rumpelstilzchen
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Danke und
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Rumpelstilzchen
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Sorry, jetzt erst gesehen.
pro Deckungspflicht:
Rechtsprechung:
- AG Essen-Steele, Urteil vom 22.06.2005, 8 C 89/05 in: AGS 2005 S. 468 (Heft 10/05)
- AG Cham, Urteil vom 22.12.2005, 1 C 323/05 in: AnwBl 2006, S. 287 (Heft 4/06)
Literatur:
- Bauer: "Rechtsentwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung bis Anfang 2006" in NJW 2006, S. 1484
- Fischer: "Außergerichtliche Einigungsversuche vor Klageauftrag..." in NZA 2006, S. 513 ff.
- Heimann: "Der Anspruch des rechtsschutzvers. AN auf Versicherungsschutz für die außergerichtl. Tätigkeit seines RA in Kündigungsschutzsachen" in: AE 2006, S. 9
- Kitzmann: "Zum Deckungsschutz des Rechtsschutzversicherers auch für außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bei Abwehr einer Kündigung" in: JurBüro 2006, 310
- Mayer: NOMOS Formularbibliothek Zivilprozess/Arbeitsrecht S. 42, Rn. 63
- Schneider in: AGS 2005, S. 366 (abl. Anm. zu LG München I)
contra Deckungspflicht:
Rechtsprechung:
- LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2005, 56 C 5845/05 in AGS 2005 S. 578 (Heft 12/05)
- AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 29.11.2005, 914 C 422/04 in AGS 2006 S. 310 (Heft 6/06)
- AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 29.11.2005, 916 C 253/05 in AGS 2006 S. 311 (Heft 6/06)
- AG Stuttgart, Urteil 12.07.2006, 50 C 2110/06 n.v.
- LG Hamburg, Urteil vom 07.09.2006, 310 S 4/06 in AGS 2006 S. 574 (mit Anm. Henke)
Dann noch zwei neuere Entscheidungen pro:
AG Büdingen, Urteil vom 08.06.2006, 2 C 50/06 (22) in AE Heft 3/2006 S. 208 (Nr. 340)
Das Gericht bestätigt (und rechnet vor), dass es nicht in jedem Fall die kostengünstigste Vorgehensweise ist, sofort Klage zu erheben. Zudem hat es - auf den entschiedenen Fall bezogen - darauf hingewiesen, dass ein außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch im Interesse des AN (zugleich VN) lag, da insbesondere formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprachen und das Arbeitsverhältnis durch einen Prozeß nicht belastet werden sollte.
AG Velbert, Urteil vom 08.09.2006, 12 C 144/05 in AnwBl 11/2006 S. 770 (unter ausdr. Bezugnahme der Entscheidung des AG Essen-Steele)
Auch hier rechnet das Gericht vor, dass alternative Vorgehensweisen nicht unbedingt kostengünstiger sind. Außerdem führt es aus: "Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen und braucht sich auch nachträglich nicht damit abzufinden, als rechtsschutzversicherte Partei in der Wahl vernünftiger Gestaltungsvarianten der Verfahrensführung gegenüber einer anderen Partei eingeschränkt zu sein, die auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muß (vgl. OLG Hamm, OLG-Report 1999, Seite 393)."
Außerdem wird im Thread diskutiert, daß durch vorgerichtliche Tätigkeit oftmals das gerichtliche Verfahren ganz vermieden werden kann, was dann ja kostengünstiger ist. Und - der RA muß den für den Mdt. sichersten Weg wählen und dabei alle Möglichkeiten der sachgerechten Interessenvertretung ausschöpfen. Anderenfalls setzt er sich einer Regreßpflicht aus. Auch aus diesem Grund kann die außergerichtliche Deckung nicht ohne weiteres abgelehnt werden.
pro Deckungspflicht:
Rechtsprechung:
- AG Essen-Steele, Urteil vom 22.06.2005, 8 C 89/05 in: AGS 2005 S. 468 (Heft 10/05)
- AG Cham, Urteil vom 22.12.2005, 1 C 323/05 in: AnwBl 2006, S. 287 (Heft 4/06)
Literatur:
- Bauer: "Rechtsentwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung bis Anfang 2006" in NJW 2006, S. 1484
- Fischer: "Außergerichtliche Einigungsversuche vor Klageauftrag..." in NZA 2006, S. 513 ff.
- Heimann: "Der Anspruch des rechtsschutzvers. AN auf Versicherungsschutz für die außergerichtl. Tätigkeit seines RA in Kündigungsschutzsachen" in: AE 2006, S. 9
- Kitzmann: "Zum Deckungsschutz des Rechtsschutzversicherers auch für außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bei Abwehr einer Kündigung" in: JurBüro 2006, 310
- Mayer: NOMOS Formularbibliothek Zivilprozess/Arbeitsrecht S. 42, Rn. 63
- Schneider in: AGS 2005, S. 366 (abl. Anm. zu LG München I)
contra Deckungspflicht:
Rechtsprechung:
- LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2005, 56 C 5845/05 in AGS 2005 S. 578 (Heft 12/05)
- AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 29.11.2005, 914 C 422/04 in AGS 2006 S. 310 (Heft 6/06)
- AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 29.11.2005, 916 C 253/05 in AGS 2006 S. 311 (Heft 6/06)
- AG Stuttgart, Urteil 12.07.2006, 50 C 2110/06 n.v.
- LG Hamburg, Urteil vom 07.09.2006, 310 S 4/06 in AGS 2006 S. 574 (mit Anm. Henke)
Dann noch zwei neuere Entscheidungen pro:
AG Büdingen, Urteil vom 08.06.2006, 2 C 50/06 (22) in AE Heft 3/2006 S. 208 (Nr. 340)
Das Gericht bestätigt (und rechnet vor), dass es nicht in jedem Fall die kostengünstigste Vorgehensweise ist, sofort Klage zu erheben. Zudem hat es - auf den entschiedenen Fall bezogen - darauf hingewiesen, dass ein außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch im Interesse des AN (zugleich VN) lag, da insbesondere formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprachen und das Arbeitsverhältnis durch einen Prozeß nicht belastet werden sollte.
AG Velbert, Urteil vom 08.09.2006, 12 C 144/05 in AnwBl 11/2006 S. 770 (unter ausdr. Bezugnahme der Entscheidung des AG Essen-Steele)
Auch hier rechnet das Gericht vor, dass alternative Vorgehensweisen nicht unbedingt kostengünstiger sind. Außerdem führt es aus: "Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen und braucht sich auch nachträglich nicht damit abzufinden, als rechtsschutzversicherte Partei in der Wahl vernünftiger Gestaltungsvarianten der Verfahrensführung gegenüber einer anderen Partei eingeschränkt zu sein, die auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muß (vgl. OLG Hamm, OLG-Report 1999, Seite 393)."
Außerdem wird im Thread diskutiert, daß durch vorgerichtliche Tätigkeit oftmals das gerichtliche Verfahren ganz vermieden werden kann, was dann ja kostengünstiger ist. Und - der RA muß den für den Mdt. sichersten Weg wählen und dabei alle Möglichkeiten der sachgerechten Interessenvertretung ausschöpfen. Anderenfalls setzt er sich einer Regreßpflicht aus. Auch aus diesem Grund kann die außergerichtliche Deckung nicht ohne weiteres abgelehnt werden.
- Rumpelstilzchen
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VIIIIIELEN DANK !!!