Hallo.
Das Gericht bemängelt in unserer PKH-Abr. die Höhe unserer im einstweiligen Anordnungsverfahren angemeldeten 1,3 Verfahrensgebühr.
Hattet ihr das schon mal und könnt mir Tips/Gründe für meine Erwiderung geben?
Zum Sachverhalt;
es fand eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache (Terminsladung vor Stellung der einstweiligen) statt, in der sodann über die einstweilige Anordnung verhandelt wurde und eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
1,3 Gebühr für eA durch AG bemängelt
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1. was für eine Art von eA-Verfahren (Unterhalt, elterliche Sorge,....)?
2. mit welcher Begründung wird die Gebührenhöhe bemängelt?
Wie ist denn die PKH-Bewilligung gefasst? Vielleicht "für das PKH-Bewilligungsverfahren"?
2. mit welcher Begründung wird die Gebührenhöhe bemängelt?
Wie ist denn die PKH-Bewilligung gefasst? Vielleicht "für das PKH-Bewilligungsverfahren"?
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
Mitglied im CdW.
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ich hatte sowas noch nicht. Allerdings würde ich mal einwenden, dass der RA die Höhe des Gebührensatzes wählt und dass die von euch gewählte Höhe des Gebührensatzes durchschnittlich, üblich und der angefallenen Arbeit entspricht.
- mokey1
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zu 1.) eA auf Umgang im Verfahren auf Einsetzung eines Umgangspflegersonline hat geschrieben:1. was für eine Art von eA-Verfahren (Unterhalt, elterliche Sorge,....)?
2. mit welcher Begründung wird die Gebührenhöhe bemängelt?
Wie ist denn die PKH-Bewilligung gefasst? Vielleicht "für das PKH-Bewilligungsverfahren"?
zu 2.) "die Höhe der 1,3 Gebühr kann nicht nachvollzogen werden"
Prozesskostenhilfe wurde auch auf das einstweilige Anordnungsverfahren und die getroffene Vereinbarung erstreckt.
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Don Vito Corleone
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- mokey1
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Hallo Pepsi,
grundsätzlich können für die eA unabhängig von den Hauptsachegebühren gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV RVG entstehen, da die eA gem. § 17 RVG eine verschiedene Angelegenheit ist.
Und bei uns wurde eine eA gestellt und darüber auch im Termin verhandelt, wonach meiner Meinung nach auch eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 und eine Terminsgebühr nach 3104 entstehen.
Nur, dass das Gericht die 1,3 VerfG nicht nachvollziehen kann. . . *grml
grundsätzlich können für die eA unabhängig von den Hauptsachegebühren gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV RVG entstehen, da die eA gem. § 17 RVG eine verschiedene Angelegenheit ist.
Und bei uns wurde eine eA gestellt und darüber auch im Termin verhandelt, wonach meiner Meinung nach auch eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 und eine Terminsgebühr nach 3104 entstehen.
Nur, dass das Gericht die 1,3 VerfG nicht nachvollziehen kann. . . *grml
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- Daisymaus512
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vielleicht entstehen "im Verfahren auf Einsetzung eines Umgangspflegers" andere Gebühren?
Wir hatten so etwas noch nie. Anders kann ich mir es aber nicht erklären.
Wir hatten so etwas noch nie. Anders kann ich mir es aber nicht erklären.
[color=#4080FF]Gruß Daisymaus512[/color]
[size=150][color=#0040FF]Glück ist ein kleiner Stern, der mitten in den Tag fällt.[/color] [/size]
[size=59]Ruth W. Lingenfelser[/size]
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- Adora Belle
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War das eA-Verfahren denn schon anhängig? Im Eröffnungsbeitrag klingt an, daß der eA-Antrag noch gar nicht gestellt war, als der Termin stattfand.
- 13
- NORTHERN DINO
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Mache es Dir doch nicht schwerer als nötig: Wenn das Gericht meint, die Gebühr ist nicht nachvollziehbar, hat es auch zu begründen, weshalb nicht. Auch die Ansichten von Rpfl. sind zuweilen tief und unergründlich . Mit den hier schon genannten Gründen würde ich auf der 1,3-Gebühr beharren und um Rechtfertigung der Nichtnachvollziehbarkeit bitten.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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