Für welche Gebühr hattest Du Dich denn eigentlich entschieden?
Ich hab jetzt mal in die Muster-ARB geschaut. Nach § 5 Abs. 3 f trägt der Versicherer NICHT
"Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art
nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter
500 DM ( 250 Euro )"
Ansonsten also Kosten auch im Vollstreckungsverfahren. Aber - gem. § 1 ARB trägt der Versicherer die für die Interessenwahrnehmung
erforderlichen Kosten.
Man kann eine Ratenzahlung natürlich auch schon in der HV beantragen, wenn man da schon weiß, daß eine Zahlung anders nicht möglich ist. Läßt sich nur blöd formulieren, wenn man eigentlich einen Freispruch will. So: "Für den Fall der Verurteilung beantrage ich schon jetzt, Ratenzahlung in Höhe von ... monatlich zu gewähren." Naja.
Ich habe auch schon Strafbefehle gehabt, wo die Raten ohne Antrag gleich mal mit festgesetzt wurden. Üblicherweise wartet man aber mit dem Antrag, bis die Zahlungsaufforderung kommt. Das schafft ja noch ein bißchen mehr Luft
Dir bleibt jetzt wirklich nur die Argumentation, daß der Antrag nicht früher gestellt werden konnte, weil... die Voraussetzungen zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht vorlagen. Sowas in der Art.