Strafsache - Ratenzahlungsvereinbarung abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#11

13.10.2008, 14:58

samara hat geschrieben:Da unter Beachtung des RVG Ratenzahlungsgesuche durch die Gebühren der Instanz abgegolten sind, können von uns keine weiteren Zahlungen vorgenommen werden.
Würde mich mal interessieren, wo das im RVG steht.

Wenn man das Gesuch als Antrag im Vollstreckungsverfahren wertet, stellt sich allerdings die Frage, ob die RSV sowas überhaupt deckt.
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#12

13.10.2008, 15:06

Hab grade noch im burhoff.de-Forum einen Thread aus dem Jahr 2005 gefunden, in dem Herr Volpert auch die Meinung vertritt, ein Ratenzahlungsantrag sei nach Nr. 4204 abzurechnen :wink:

Such da mal nach "Ratenzahlungsvereinbarung".
samara
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#13

29.10.2008, 14:33

Die RSV schreibt uns jetzt Folgendes: "Unseres Erachtens hätte das Ratenzahlungsgesuch aus Gründen der Kostenersparnis bereits im Hauptverhandlungstermin gestellt werden können und müssen. Die zusätzlich augefallene Gebühr können wir nicht übernehmen, da es sich um unnötige Kosten handelt".

Mir scheint, sls hätten sie jedes Mal eine neue Idee, warum sie ablehnen. Aber: was meint ihr, wie kann ich dagegen argumentieren???
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#14

29.10.2008, 14:47

Hm. So ganz unrecht hat die RSV ja damit nicht. Dafür sind sie noch nicht drauf gekommen, daß sie das evtl schon deshalb nicht decken müssen, weil es nicht mehr zum Erkenntnisverfahren gehört. ;-)

Wenn der Mandant natürlich zur Zeit der Hauptverhandlung noch genug Geld hatte, und erst als die Zahlungsaufforderung kam, plötzlich so verarmt war, daß er nur noch in Raten zahlen konnte... dann - hätte man das Gesuch ja nicht früher stellen können.
samara
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#15

29.10.2008, 14:52

Aber ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, dass es eine solche Vorschrift gibt, auf die sich die RSV beruft? Was mir außerdem dazu einfällt - über die Ratenzahlungen entscheidet ja die StA als Vollstreckungsbehörde, nich das Gericht. Insofern wäre es m.E. ein wenig befremdlich, einen solchen Ratenzahlgsantrag in der HV zu stellen. Oder täusche ich mich? Außerdem kommt es doch für uns auf den Willen des MA an und er erteilte den Auftrag nach der HV....
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#16

29.10.2008, 15:56

Für welche Gebühr hattest Du Dich denn eigentlich entschieden?

Ich hab jetzt mal in die Muster-ARB geschaut. Nach § 5 Abs. 3 f trägt der Versicherer NICHT

"Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art
nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter
500 DM ( 250 Euro )"

Ansonsten also Kosten auch im Vollstreckungsverfahren. Aber - gem. § 1 ARB trägt der Versicherer die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten.

Man kann eine Ratenzahlung natürlich auch schon in der HV beantragen, wenn man da schon weiß, daß eine Zahlung anders nicht möglich ist. Läßt sich nur blöd formulieren, wenn man eigentlich einen Freispruch will. So: "Für den Fall der Verurteilung beantrage ich schon jetzt, Ratenzahlung in Höhe von ... monatlich zu gewähren." Naja.
Ich habe auch schon Strafbefehle gehabt, wo die Raten ohne Antrag gleich mal mit festgesetzt wurden. Üblicherweise wartet man aber mit dem Antrag, bis die Zahlungsaufforderung kommt. Das schafft ja noch ein bißchen mehr Luft :-)

Dir bleibt jetzt wirklich nur die Argumentation, daß der Antrag nicht früher gestellt werden konnte, weil... die Voraussetzungen zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht vorlagen. Sowas in der Art.
samara
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#17

29.10.2008, 17:07

Ich hatte VV 4204 abgerechnet.

Adora Belle, vielen Dank für Deine Hilfe. Ich denke, ich werde mir noch was üerlegen müssen. In der HV hatte man dd Einspruch zurückgenommen. Ich suche nach irgendwelchen Urteilen oder sonstigenn Entscheidungen, aber leider bis jetzt erfolglos...
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#18

29.10.2008, 17:20

4204 find ich gut! Und - bitte, gern! Ich lern hier auch gleich mit. Rechtsschutzversicherte Strafsachen haben wir nicht sooo oft.
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