Strafsache - Ratenzahlungsvereinbarung abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
samara
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#1

08.10.2008, 14:52

Hi! In vielen Strafsachen vereinbaren wir für unsere MAndanten mit der StA, dass die Strafe in monatlichen Raten abbezahlt wird (nach einem Strafverfahren). Können wir das auch irgendwie abrechnen? Welche RVG-Nr- wäre das? Danke schon mal im Voraus für die Antworten.
Francis
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#2

08.10.2008, 14:55

Das gehört alles zum Rechtszug. Hier kannst du keine gesonderte Gebühr geltend machen.
Sollte ich hier falsch liegen, lasse ich mich gern eines Besseren belehren, aber wir haben hier auch viel son Zeug, und ich hab dazu auch nach langer Suche nichts gefunden. Also geht nix. Leider.
samara
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#3

08.10.2008, 15:43

Passt vielleicht VV 4204 RVG???
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#4

08.10.2008, 16:07

Wenn man es denn abrechnen will, würde ich wohl auch die 4204 nehmen. Es ist schließlich eine Tätigkeit in der Vollstreckung. Oder Einzeltätigkeit nach 4302 Ziff. 2. Die geht immer, wenn einem nix anderes einfällt. Und paßt evtl noch besser, weil Euch ja tatsächlich nicht die gesamte Verteidigung in der Strafvollstreckung übertragen ist, sondern nur ganz konkret der eine Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden soll.

Ich versuch immer, das den Mandanten selbst aufs Auge zu drücken. 8) Kann ja nicht so schwer sein, den Antrag, der meist schon mit der Zahlungsaufforderung übersandt wird, ausgefüllt zurückzusenden.
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#5

08.10.2008, 16:33

Hey, gute Idee! Auf die bin ich natürlich noch gar nicht gekommen!! :motz
Also der 4302, eben weil es nur ein geringer Teil ist.

Supi, von Andora Belle lern ich immer wieder. Weiß nicht, wo ich sonst gesucht habe, aber wohl nicht im Gesetz :oops:
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#6

08.10.2008, 22:02

gelten denn die 4300 ff nicht nur für den RA der nicht Verteidiger o.ä. ist? Auch die 4200 ff sind hier m.E. nicht anzuwenden.
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#7

09.10.2008, 12:31

@Mops:

Genau. Für den RA, der nicht Verteidiger ist. Im Strafvollstreckungsverfahren. Daß er Verteidiger im Hauptsacheverfahren war, stört aber nicht. Denn der Auftrag ist mit Rechtskraft der Entscheidung beendet. Der RA ist nur mit einer einzelnen Antragstellung in der Vollstreckung beauftragt. Ich find, die 4302 Nr.2 paßt wie die Faust aufs Auge dafür.

Und warum nicht 4200 ff.? Insgesamt gelten die Nr. 4200 ff. für das Strafvollstreckungsverfahren. Alles was dort nicht detailliert beschrieben ist, muß doch unter 4204 gefaßt werden.

@lillydiana:

:oops: und :dankeschoen
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#8

09.10.2008, 21:24

M.E. ist es ja noch gar kein Vollstreckungsverfahren wenn ihr gleich Ratenzahlung beantragt.
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#9

10.10.2008, 12:12

Warum nicht? Was soll es denn sonst sein? Das Erkenntnisverfahren ist jedenfalls mit Rechtskraft beendet.
samara
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#10

13.10.2008, 06:15

Hab gegenüber einer RSV abgerechnet. Diese schreibt mir jetzt folgendes:

Da unter Beachtung des RVG Ratenzahlungsgesuche durch die Gebühren der Instanz abgegolten sind, können von uns keine weiteren Zahlungen vorgenommen werden.

Wenn der Einspruch in der Huaptverhandlungszurückgenommen wurde, dann wird doch der Strfbefehl sofort rechtskräftig. Kann ich hier mit der Rechtskraft argumentieren, wenn ich die Gebühr nach VV 4204 abgerechnet habe??? Was meint ihr?
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