Hallo ich habe mal folgende Frage:
Wir haben vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Beim Streitwertbeschluss steht folgendes:
"Für den Fall der Wirksamkeit des Vergleichs wird der Streitwert für das Verfahren auf 20.864,00 EUR und der Gegenstandswert für den Vergleich auf 31.296,00 EUR festgesetzt."
Kann man hier aufgrund dieses "Mehrvergleichs" die Differenzverfahrensgebühr in Ansatz bringen?
Ich habe mir folgende Abrechnung ausgedacht:
1,3 Verfahrensgebühr (SW: 20.864,00 EUR)
0,8 Differenzverfahrensgebühr (SW: 10.432,00 EUR)
1,2 Terminsgebühr (SW: 31.296,00 EUR)
1,0 Einigungsgebühr (SW: 20.864,00 EUR)
1,5 Einigungsgebühr (SW: 10.432,00 EUR)
Die Abgrenzung nach § 15 III RVG muss noch gemacht werden.
Ist diese Abrechnung richtig, oder soll hier nur Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr (gerichtlich) abgerechnet werden?
Gruß Michael
Differenzverfahrensgebühr arbeitsrechtl. Vergleich
- marion
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Ich hätte genauso abgerechnet.
Ja, die Abgrenzung gemäß § 15 III RVG musst du auch machen.
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Wenn man das täglich acht Stunden machen muss, kotzt man irgendwann.
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