Festsetzung nach § 11 RVG in Nachlasssachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sabine..
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#1

03.10.2008, 21:02

Hallo hatte eben schon mal die Frage gestellt. hat aber wohl mit der Einstellung nicht geklappt. Also nochmal:

Habe Kostenfestsetzung nach § 11 RVG wegen Kosten einer Nachlassangelegnheit beantragt. Antwort vom Gericht: Geht nicht, MB muss beantragt werden. Mein Problem: Weiss nur, dass KFB möglich, kenne aber die gesetzliche Grundlage nicht. In der Kommentierung zu § 11 RVG Gerold-Schmidt finde ich nichts. Kann mir jemand eine Kommentierung zitieren oder noch besser: Kennt jemand eine gerichtliche Entscheidung mit Akz., dass KFB möglich?

Danke!!!!!!!!!!! :
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#2

03.10.2008, 23:39

Du kannst einen KfA nach § 11 nur dann machen, wenn ihr auch gerichtlich tätig wart. Wenn nicht, dann muss eure KN per MB tituliert werden.

Was habt ihr denn gemacht?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

04.10.2008, 12:44

:zustimm
Sabine..
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#4

04.10.2008, 20:01

Waren vor dem Nachlassgericht tätig. :wink2
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#5

04.10.2008, 20:12

was heißt das denn? was genau habt ihr gemacht? was für Gebühren willste abrechnen?
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#6

04.10.2008, 20:51

Sabine.. hat geschrieben:Waren vor dem Nachlassgericht tätig. :wink2
So genau will man das gar nicht wissen... :lol: :lol:
~ Grüßle ~
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#7

05.10.2008, 12:12

:lolaway

Frechdachs.

Ne, ernsthaft. Habt Ihr was beantragt? Wenn ja: Was?

Und was für Gebühren habt Ihr im KFA geltend gemacht?
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#8

05.10.2008, 12:39

Das hat mit Frechdachs nix zu tun. Es ist offenbar für so manchen einfach unheimlich schwierig, einen Sachverhalt mit den notwendigen Eckpunkten darzustellen, so dass man damit auch etwas anfangen kann. Da jeder Fragesteller beruflich mit der Sache befasst ist, kann ich so etwas nur schwer nachvollziehen.
*Motz, mecker, rüffel, kritisier, rumpup, rüssel...* :lol: :lol:
Zuletzt geändert von 13 am 07.10.2008, 18:15, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

05.10.2008, 18:05

:zustimm es ist ja wohl logisch, dass man näheres wissen muss um die Frage zu beantworten.. wenn man selbst damit befasst ist, guckt man sich ja auch nicht nur kurz die Akte an... aha Nachlassgericht, Gebühren fertig... dazu muss man schon wissen, was man genau gemacht hat.

PS: wobei ich zugebe, dass ich manchmal bei ner Frage auch was vergesse zu schildern, irgendwie fachidiot ;-) das Unterbewusstsein meint die anderen wissen das
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#10

07.10.2008, 18:04

Ich möchte die eigenen Gebühren (Verfahrensgebühr ) für die Tätigkeit vor dem Nachlassgericht gegen den eigenen Mandanten festsetzen lassen, also einen Antrag nach § 11 RVG stellen. Das Nachlassgericht sagt aber, Kostenfestsetzung gegen Mandant nicht möglich. Es muss ein MB beantragt werden. Finde ich aber nicht, kann aber meinen Antrag im Hinblick auf die korrekte Zuständigkeit nicht begründen. Kann mir jemand helfen????? Danke!!!!!!!!
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