2300 als HF geltend gemacht - Anrechnung 3100?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Kanzlei-AM
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#1

26.09.2008, 10:06

Guten Morgen!

Wir haben per Mahnbescheid unsere außergerichtliche Gebühr (nur diese) als Hauptforderung geltend gemacht. Es wurde Widerspruch eingelegt. Im schriftlichen Verfahren hat Beklagte die Forderung anerkannt. Nun zu dem KF-Antrag: Können wir die volle Verfahrensgebühr ansetzen oder muß diese um 0,65 reduziert werden?

Für Antworten wären wir sehr dankbar.

Vielen Dank im Voraus.

Kanzlei AM
Gast

#2

26.09.2008, 10:14

Guten Morgen!

Meiner Meinung nach kann die volle Verfahrensgebühr auf den eingeklagten Wert angesetzt werden, da es sich hier ja um ein neues Verfahren handelt!

LG von die.matta
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#3

26.09.2008, 10:15

Sehe ich auch so. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr war ja aus einem anderen Verfahren.
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#4

26.09.2008, 10:17

Der Meinung war ich auch. Habe es auch so gemacht. Aber nun kommt die Gegenseite an und meint, da hätte eine Anrechnung vorgenommen werden müssen.
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#5

26.09.2008, 10:20

Dann musst Du eben mal einen Dreizeiler mit den vorgenannten Erklärungen ans Gericht schicken. Dann muss der Rechtspfleger entscheiden.
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#6

26.09.2008, 10:21

Wenn es sich um den selben Gegenstand handelt, dann muss angerechnet werden. Sobald eine GG angefallen ist, muss die VG gekürzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die GG bereits tituliert worden ist.
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#7

26.09.2008, 10:27

Gibt es vielleicht Entscheidungen darüber, dass diese auch dann angerechnet werden muss, wenn die Inkassogebühr tituliert wurde? Ich kann leider nichts finden.
collor
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#8

26.09.2008, 10:46

Du musst auch folgendes unterscheiden: Wenn der Gegner eine Zahlung geleistet hat, muss diese Zahlung zunächst auf die Kosten, dann Zinsen und dann auf die Hauptforderung gebuchen werden (BGB). Zahlt der Gegner ausdrücklich auf die Hauptforderung, dann kannst du also nur auf diese buchen. Es besteht dann keine Hauptforderung mehr und die Nebenforderung (GG) wird dann automatisch deine Hauptforderung. Dann sind die Gegenstände der beiden Verfahren unterschiedlich (außergerichtliche = Hauptforderung, Mahnverfahren = Kosten). Es muss also nicht angerechnet werden. Sollte die GS allerdings nicht ausdrücklich auf die Hauptforderung gezahlt haben, dann erfolgt ja die Verrechnung auf eure GG, Zinsen und es verbleibt ein Restbetrag der Hauptforderung. Es muss somit angerechnet werden, da der Gegenstand derselben ist und sich nur verringert hat.
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#9

26.09.2008, 13:04

die VG wurde doch sicher bereits in dem vorherigen Hauptverfahren angerechnet oder?
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#10

07.10.2008, 09:38

Es wurde gar nichts angerechnet. Darum geht es ja. Muss die 3100 angerechnet werden, wenn die Hauptforderung aus der 2300 besteht?

LG aus Bielefeld
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