Abrechnung mit überschießenden Vergleichswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Daisymaus512
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#1

25.09.2008, 16:13

Hallo! Habe mal wieder ein Problem und hoffe auf Eure schnelle Hilfe:

In einer Scheidungssache wurden im Termin nicht rechtshängige Ansprüche in einem Vergleich protokolliert.

Das Gericht hat den Streitwert wie folgt festgesetzt:


Ehesache: 34.000,00 €

Versorgungsausgleich: 2.000,00 €

überschießender Vergleichswert: 196.200,00 €, dieser setzt sich zusammen aus
Trennungsunterh. 15.600,00 €
nachehel. Unterh. 15.600,00 €
Güterrecht 55.000,00 €
Vermögensauseinandersetzung 110.000,00 €


Wir haben sodann wie folgt abgerechnet:

1,3 Geschäftsgebühr aus 196.200,00 €
1,3 Verfahrensgebühr aus 36.000,00 €
-0,65 Anrechnung aus 36.000,00 € natürlich-
0,8 Verfahrensgebühr f. Protokoll. einer Einigung aus 196.200,00 €
1,2 Terminsgebühr aus 36.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr aus 196.200,00 €
Auslagenpauschale
Mwst


Die Mandantin hat nun die Rechnung des Anwaltes ihres Exmannes gesehen und mit unserer Rechnung verglichen.


Der gegnerische Anwalt hat weniger abgerechnet, nämlich:

eine 0,8 Verfahrensgeb. f. Protokoll. einer Einigung aus 159.250,00 €
und nur eine 1,0 Einigungsgebühr


Warum er die 0,8 Verfahrensgebühr aus 159.250,00 € genommen hat, kann ich nicht nachvollziehen. Er hat selbst die Streitwertfestsetzung wie oben beantragt.

Außerdem bin ich der Meinung, daß eine 1,5 Einigungsgebühr entstanden ist und nicht nur eine 1,0. Gebühr. Gerichtlich anhängig war ja wirklich nur die Scheidung.

Wer hat nun richtig abgerechnet?


Danke schon mal für Eure Antworten!
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idefix
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#2

25.09.2008, 17:28

Aber Du hättest die Terminsgebühr über den gesamten Streitwert nehmen können, da ja über alles im Termin verhandelt worden ist.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
Kimmy

#3

25.09.2008, 17:40

zunächst: 1,2 TG aus dem gesamten Streitwert.

und du hast die Abgleiche nach § 15 III RVG vergessen:

1,3 VG aus 36.000
0,8 VG aus 160.200
Abgleich § 15 III RVG: nicht mehr als 1,3 VG aus 196.200

1,2 TG aus 196.200

1,0 EG aus 36.000
1,5 EG aus 160.200
Abgleich § 15 III RVG: nicht mehr als 1,5 EG aus 196.200

(auf die 160.200 komme ich, wenn ich von Deinem Gesamtstreitwert, die 36.000 abziehe)


EDIT: Die Mandantin wird sich über die höhere Rechnung freuen, nachdem sie weniger haben wollte...
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Daisymaus512
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#4

26.09.2008, 08:33

Ok, die Terminsgebühr hätte aus dem Gesamtstreitwert genommen werden können.

Den Abgleich nach § 15 III RVG aus Gesamtstreitwert von 232.200,00 € habe ich in der Rechnung nicht vergessen, nur oben nicht hingeschrieben.

@Kimmy: Warum nimmst Du denn eine 0,8 VG aus nur 160.200,00 € und eine 1,0 EG aus 36.000,00 € sowie eine 1,5 EG aus 160.200,00 €???
Der überschießende Streitwert der Einigung waren doch die 196.200,00 €! Über die Ehescheidung+VA gab es doch keine Einigung!

Wenn meine Rechnung bis auf die Terminsgebühr in Ordnung ist, dann kann man ja wirklich der Mandantin mitteilen, daß die Rechnung eigentlich noch höher ausgefallen wäre :wink:
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