unvertretbare Handlung; Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ant
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#1

22.09.2008, 16:08

Hallo ihr lieben,

sitze grad vor einer Akte und komme nicht weiter.

Wir haben eine Stufenklage eingereicht. Gegner wurde verurteilt Auskunft zu erteilen. Der Gegner hat dies nicht getan.

Nun haben wir einen Antrag auf Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung gestellt. Zwischenzeitlich hat der Gegner Auskunft erteilt. Wir haben das Verfahren für erledigt geklärt, Gegner soll Kostenschuldner sein.

Wie rechne ich denn jetzt ab.

1,3 Verfahrensgebühr (3100) oder doch nur einen 0,3 Verfahrensgebühr (3309)?

In welchem Verfahren sind wir drin? Hauptsacheverfahren, Zwangsvollstreckung etc.?

Vielen Dank im voraus.
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Smilie
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#2

22.09.2008, 16:19

och nur einen 0,3 Verfahrensgebühr (3309)
genau - wie Du geschrieben hast, ging es um einen Antrag auf Vollstreckung. Dabei fallen immer die Gebühren nach 3309 ff an.

Das Hauptsacheverfahren dürfte abgeschlossen sein. Du schreibst ja, dass Ihr Antrag auf Vollstreckung gestellt habt. Also müsste ja auch ein Urteil vorliegen.
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ant
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#3

22.09.2008, 17:00

Ja, der Gegner wurde verurteilt Auskunft zu erteilen.
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#4

22.09.2008, 17:02

Also die 3100 wären für das Hauptsacheverfahren - das ja abgeschlossen ist...und für die Vollstreckungs kannst Du die 0,3er Verfahrengebühr nach 3309 abrechnen.
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Bino
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#5

22.09.2008, 17:07

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