Pfändung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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FrauK

#1

19.09.2008, 20:59

... Hab da x eine Frage ... :oops:

Eine unserer Schuldnerinnen wollen wir frühstücken: :sorry

e.V. abgegeben ...

... verheiratet, 1 Kind, der Ehemann bezieht ein Einkommen i.H.v. ca. 1.100,00 € (wird nicht relevant sein) und besitzt ein Grundstück :idea:

1. Wie funktioniert die Pfändung im Zusammenhang mit Grundstücken?

- komplexere Antworten sind gerne willkommen -

2. Ist er Aufwand bei einer Forderung i.H.v. ca. 400,00 € sinnvoll? Wie rechne ich zudem ab?

3. Worin liegt der Unterschied zwischen Zwangsversteigerung/ -verwaltung ?


Ich würde ebenfalls gerne erfahren, ob ich das Einkommen des Ehegatten pfänden könnte, vorausgesetzt sein Einkommen liegt über Pfändungsfreigrenze.

:saufen
:saufen
:saufen

Ist hier noch jemand zufällig im Forum unterwegs der gestern auf der After Court Party (Köln) war?
Sylvia1964
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#2

19.09.2008, 21:50

Hallo,

Sicherungshypothek kannst Du nur eintragen lassen, wenn Deine Forderung über 750,00 € liegt. Das ist bei Dir wohl nicht gegeben. Damit entfällt auch die Zwangsversteigerung.

Du kannst eine Taschengeldpfändung versuchen. Nähere Infos findest Du hier in eigenen Beiträgen. Bei dem geringen Einkommen des Ehemannes halte ich es jedoch für aussichtslos, etwas zu bekommen. Das Einkommen liegt bei drei Personen deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

So wie Du die Situation schilderst, ist die Forderung wohl nicht zu realisieren. Wenn doch jemand einen Weg weiß, bin ich gespannt darauf.
Sylvia
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#3

19.09.2008, 22:11

Na hast Du denn einen Titel gegen die Frau, oder den Mann, oder gegen Beide?
Wenn Du nur einen gegen sie hast, kannst Du ja sein Gehalt nicht pfänden, höchstens bei einer Pfändung in ihr Arbeitseinkommen beantragen, ihn unberücksichtigt zu lassen, da er eigenes Einkommen hat. Und wem gehört das Grundstück? Ihm alleine?

Zur Zwangsverwaltung sieh mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsverwaltung

Wie Du abrechnest, hängt davon ab, was du letztendlich machst. Aber die meisten ZV-Aufträge werden ja mit Nr. 3309 abgerechnet.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#4

19.09.2008, 22:49

Sylvia1964 hat geschrieben:Hallo,

Sicherungshypothek kannst Du nur eintragen lassen, wenn Deine Forderung über 750,00 € liegt. Das ist bei Dir wohl nicht gegeben. Damit entfällt auch die Zwangsversteigerung.

Du kannst eine Taschengeldpfändung versuchen. Nähere Infos findest Du hier in eigenen Beiträgen. Bei dem geringen Einkommen des Ehemannes halte ich es jedoch für aussichtslos, etwas zu bekommen. Das Einkommen liegt bei drei Personen deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

So wie Du die Situation schilderst, ist die Forderung wohl nicht zu realisieren. Wenn doch jemand einen Weg weiß, bin ich gespannt darauf.
Sylvia
Das wäre mir neu
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#5

20.09.2008, 13:08

@Jsanny:
Was wäre Dir neu?

750,00 € Mindestwert für Eintragung Sich-Hyp kannst Du in Fachbüchern nachlesen.

Dass die Pfändung von Taschengeld nicht einfach ist, hab ich selbst erlebt.

S.
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#6

20.09.2008, 13:16

Die Zwangsversteigerung entfällt gerade nicht. Bei einer Forderung von 1 Cent kann ich die Versteigerung aus dem persönlichen Anspruch beantragen.
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#7

24.09.2008, 13:31

Der Titel richtet sich gegen die Frau & sie ist auch Inhaberin des Grundstücks

Lese mich mal bei wiki durch die Seiten.

LIEBEN DANK!
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