Wir haben beim Arbeitsgericht Klage eingereicht.
Gegner erhält Frist.
Termin wurde bereits bestimmt.
Bevor der Termin stattfindet, erkennt Beklagter an und beantragt im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Gericht erläßt ohne Verhandlung Beschluss, dass der Termin aufgehoben wurde und erläßt ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil.
Ich dachte nun, dass die Terminsgebühr angefallen ist, die Versicherung weigert sich aber die Terminsgebühr zu zahlen.
Wer hat nun Recht ?
Arbeitsgericht: Termin bestimmt, Beklagte erkennt an
- marion
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Hallöchen,
ich dachte eigentlich auch, dass es für ein Anerkenntnis eine Terminsgebühr gibt.
Guck mal in die Nr. 3104, Abs. 1 Nr. 1
... gemäß § 307 (=Anerkenntnis)
ich dachte eigentlich auch, dass es für ein Anerkenntnis eine Terminsgebühr gibt.
Guck mal in die Nr. 3104, Abs. 1 Nr. 1
... gemäß § 307 (=Anerkenntnis)
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Wenn man das täglich acht Stunden machen muss, kotzt man irgendwann.
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- Tigerle
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hab nochmals nachgelesen, aber da (§ 307) steht ja Anerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Termin wurde ja schon vorher wieder abgesetzt, weil die Gegenseite vor dem Termin angerkannt hat.
Kann ich das dann trotzdem fordern ?
Kann denen natürlich erstmal um die Ohren hauen, dass ein Anerkenntnis vorliegt, gem. § 3104 Abs. 1 angefallen ist.
Kann ich das dann trotzdem fordern ?
Kann denen natürlich erstmal um die Ohren hauen, dass ein Anerkenntnis vorliegt, gem. § 3104 Abs. 1 angefallen ist.
- cappie
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<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 3104 VV Rndnr 47
Ein Anerkenntnisurteil kann nach der Neufassung von § 307 ZPO S. 2 immer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wenn das Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO dennoch weiterhin in VV 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 aufgeführt ist, so bedeutet das, dass eine Terminsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil anfallen soll, obgleich eine mündliche Verhandlung hierfür nicht mehr vorgeschrieben ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben oder ob der Kläger einen Antrag gestellt hat, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. .....
Ein Anerkenntnisurteil kann nach der Neufassung von § 307 ZPO S. 2 immer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wenn das Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO dennoch weiterhin in VV 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 aufgeführt ist, so bedeutet das, dass eine Terminsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil anfallen soll, obgleich eine mündliche Verhandlung hierfür nicht mehr vorgeschrieben ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben oder ob der Kläger einen Antrag gestellt hat, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. .....