Hallo,
lang ist es her....PKH. Daher brauche ich bitte Eure Hilfe.
Also: Scheidungsverfahren: Streitwert 7.000,00 Euro. PKH wurde bewilligt - ohne Ratenzahlung. Abrechnung erfolgte gegenüber Gericht.
Aber wie macht ihr das mit den Differenz-RA-Kosten und wie begründet ihr diese gegenüber dem Mandanten, wenn ihr ihm diese in Rechnung gestellt? Was schreibt ihr dem????
Oh, Schreck...
Vielen lieben Dank
Abrechnung bei Regelvergütung - PKH
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Die Differenz zu den Regelgebühren darfst du nur in die PKH-Abrechnung mit aufnehmen. Und da kriegst du auch nur (evtl.) Kohle, wenn PKH auf Raten gewährt wurde und die Raten dafür noch ausreichen.
Bei PKH darf man nicht gegenüber dem Mandanten abrechnen.
Bei PKH darf man nicht gegenüber dem Mandanten abrechnen.
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Wie die Vorpostings. Bloß nicht dem Mandanten wegen der Differenzkosten eine Rechnung schicken. Das gibt sogar Ärger mit der StA! Wenn ihr unterlegen seid, gibt es nur die verminderte PKH-Vergütung, ansonsten ist die Differenz festsetzbar.
§ 122 ZPO
Wirkung der Prozesskostenhilfe
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
§ 122 ZPO
Wirkung der Prozesskostenhilfe
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
~ Grüßle ~
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Wie verhält es sich, wenn dem Mandanten zunächst Raten zugesprochen wurden, die Höhe der Raten jedoch im Laufe der Zeit herabgesetzt wurden. Kann ich da denn irgend eine Differenz gegenüber der Mandantschaft geltend machen?
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Die Herabsetzung der Raten ist nicht entscheidend, sondern dass PKH mit Raten bewilligt wurde. Dann kann man auch die so genannte weitere Vergütung gegenüber der Landeskasse anmelden, nicht aber gegen den Mandanten geltend machen. Reichen die Raten trotz der Herabsetzung noch zur Abdeckung der weiteren Vergütung aus, dann gibt es die Wahlanwaltskosten aus der Landeskasse. Reichen sie nicht voll, dann gibt es den Teil, der noch abgedeckt ist, sonst gibt es über die PKH-Vergütung hinaus nix. Da nicht mehr als 48 Raten pro Rechtsstreit zu zahlen sind, kann man sich ausrechnen, ob und wieviel an weiterer Vergütung man noch erwarten kann.
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Jetzt hab ich auch nochmal eine Frage zu diesem Thema.. Ich stehe total auf dem Schlauch
!!
In dieser Unterhaltsangelegenheit wurden die Kosten des Verfahrens zu 64 % dem Gegner und zu 36 % unserer Mandantin auferlegt. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Unserer Mandantin ist PKH mit Ratenzahlung von 15,00 € bewilligt worden.
Ich habe zunächst den Kostenausgleichungsantrag bei Gericht eingereicht, in dem ich die VG und die TG geltend gemacht habe. Nun haben wir eine Verfügung bekommen in der steht, dass die weitere Vergütung gem. § 50 RVG anzumelden ist. Bedeutet das jetzt, dass ich den PKH-Erstattungsantrag mache über die gesamten Gebühren, also VG, TG und EG????
Vielen Dank schon mal im Voraus!!!![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
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In dieser Unterhaltsangelegenheit wurden die Kosten des Verfahrens zu 64 % dem Gegner und zu 36 % unserer Mandantin auferlegt. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Unserer Mandantin ist PKH mit Ratenzahlung von 15,00 € bewilligt worden.
Ich habe zunächst den Kostenausgleichungsantrag bei Gericht eingereicht, in dem ich die VG und die TG geltend gemacht habe. Nun haben wir eine Verfügung bekommen in der steht, dass die weitere Vergütung gem. § 50 RVG anzumelden ist. Bedeutet das jetzt, dass ich den PKH-Erstattungsantrag mache über die gesamten Gebühren, also VG, TG und EG????
Vielen Dank schon mal im Voraus!!!
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